Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzthaftung: Aufklärungspflicht bei einer Bandscheibenoperation
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 17 O 516/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.6.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 17 O 516/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Bezug auf eine am 13.5.2003 durchgeführte Versteifungsoperation an der Lendenwirbelsäule und eine sich daran anschließende Revisionsoperation am 16.5.2003. Die Klägerin macht geltend, sie sei vom Beklagten vor der Operation nicht in ausreichender Weise aufgeklärt worden, da er das eigentliche Aufklärungsgespräch nicht persönlich vorgenommen habe und im Übrigen ihr nicht vor Augen geführt habe, dass auch alternative Behandlungsmethoden konservativer Art zu einem Beschwerderückgang führen könnten. Außerdem sei die eigentliche Operation nicht fachgerecht ausgeführt worden und die Revisionsoperation verspätet erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das LG hat die Klage abgewiesen und gemeint, der Klägerin stünden keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht feststünde. Eine mangelhafte Aufklärung liege nicht vor. Nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. M. sei die Klägerin sehr ausführlich über die bevorstehende Versteifungsoperation aufgeklärt worden, wobei der Aufklärungsbogen den Empfehlungen und Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie entspreche. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Beklagte vor der Operationsindikation nicht ausreichend mit alternativen Behandlungsmethoden befasst habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Überweisung an den Beklagten mit der Maßgabe veranlasst worden sei, dass ein operativer Eingriff jedenfalls ernsthaft zu erwägen sei. Deshalb habe der Beklage die von der Klägerin dargestellten alternativen Behandlungsmethoden nicht mehr im Einzelnen durchgehen müssen, sondern habe davon ausgehen können, dass diese bereits erfolglos durchgeführt worden waren. Darüber hinaus sei vom Erstvorstellungstermin am 19.7.2002 an fast ein Jahr vergangen, in dem weitere konservative Behandlungen durchgeführt worden seien und schließlich habe die Klägerin beim Beklagten angerufen und ihren Wunsch nach Durchführung einer Operation geäußert. Dies könne nur so verstanden werden, dass sie nunmehr die Operation als letzte Möglichkeit betrachtete. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die eigentliche Operation am 13.5.2003 behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden wäre. Das gewählte Dynesis-Verfahren sei eine probate Operationsmethode und es seien ausweislich der Angaben des Sachverständigen intraoperativ alle Möglichkeiten genutzt worden. Schließlich habe der Sachverständige auch festgestellt, dass die Revisionsoperation zum richtigen Zeitpunkt in der richtigen Weise ausgeführt worden sei.
Gegen das der Klägerin am 26.6.2008 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 24.7.2008 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.8.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht geltend, das LG habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. stützen dürfen, da die Klägerin berechtigte Gründe für ihren Ablehnungsantrag vorgetragen habe. In diesem Zusammenhang habe das LG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und bei seinem Ablehnungsbeschluss den Vortrag der Klägerin nur unzureichend gewürdigt. Der Befangenheitsantrag sei rechtzeitig gewesen, denn der Sachverständige sei bereits vor Gutachtenerstattung abgelehnt worden und das Gutachten selbst bestätige die Subjektivität und Parteilichkeit des Sachverständigen, der zum Beklagten in enger beruflicher Beziehung stehe, genau wie zu dem zunächst beauftragten Prof. Dr. K. Unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält die Klägerin an ihrer Auffassung, dass dem Beklagten sowohl ein Aufklärungsfehler als auch Fehler im Rahmen der Durchführung der Operation vorzuwerfen seien, fest. Der Beklagte habe die Klägerin über konservative Behandlungsmethoden aufklären müssen. Er habe auch nicht davon ausgehen können, dass solche Behandlungen bereits erfolglos durchgeführt worden seien, denn die Klägerin habe im Fragebogen sämtliche Fragen nach Maßnahmen, die bis dahin unternommen worden w...