Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 04.07.2014; Aktenzeichen 3b O 34/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.7.2014 verkündete Urteil der 3b. Zivilkammer des LG Neuruppin, Az.: 3b O 34/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellem Schadensersatz (insbesondere Haushaltsführungsschaden), einer monatlichen Mehrbedarfsrente, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus einer ihrer Ansicht nach mangelhaften Behandlung im Hause der Beklagten zu 1. am 31.05.2010 - soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen - in Anspruch. Der Beklagte zu 2. stellte bei der Klägerin ein Karpaltunnelsyndrom fest, das er am 31.05.2010 unter Verwendung der biportalen Technik nach Chow operativ behandelte, wobei es bei der Operation zu einer Schädigung des Nervus medianus gekommen ist. Die Parteien streiten in erster Linie über das Vorliegen von Behandlungsfehlern sowie um Aufklärungsfehler im Hinblick auf alternativ in Betracht kommende konservative Behandlungsmöglichkeiten sowie auf andere Operationsmethoden und bezüglich der Risiken der Operation. Daneben streiten die Parteien über die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 04.07.2014 verkündetem Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folge insbesondere nicht aus §§ 280, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beklagten zu 2. ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei die Wahl der vom Beklagten zu 2. angewandten Behandlungsmethode nicht fehlerhaft erfolgt. Der Sachverständige habe plausibel begründet, dass es mehrere Techniken gebe und die vom Beklagten zu 2. praktizierte Schnittmethode mit den übrigen angeführten Methoden gleichwertig sei, wenn der Operateur über einen hinreichenden praktischen Erfahrungsschatz verfüge. Dies sei hier der Fall. Auch im Übrigen sei ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. nicht festzustellen. Der körperliche Behandlungseingriff sei auch gerechtfertigt gewesen, da die Klägerin wirksam in die Operation eingewilligt habe. Eine weiter gehende Aufklärung über Behandlungsalternativen sei nicht veranlasst gewesen, da es zu der vorgenommenen Karpaltunnelspaltung gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden als Alternativen nicht gegeben habe. Eine konservative Behandlung sei keine dauerhafte Lösung für die Schmerzprobleme der Klägerin gewesen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nach mehrmonatiger erfolgloser konservativer Therapie mit für sie unbefriedigendem Ergebnis und fortdauernden Schmerzen in die Behandlung des Beklagten zu 2. begeben habe, um von diesem operiert zu werden. Auch eine unzureichende Risikoaufklärung sei vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 2. habe die Klägerin vielmehr hinreichend zeitnah über die bestehenden Operationsrisiken aufgeklärt. Die Gefahr einer Nervenschädigung sei im Aufklärungsbogen erwähnt und näher spezifiziert worden. Auch habe nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eine mündliche Risikoaufklärung stattgefunden. Die Erwartung der Klägerin, dass ihr Zustand nicht so schlimm werden könne wie er nunmehr sei, stehe dem nicht entgegen. Es habe der Klägerin freigestanden, wegen der Folgen weiter gehend beim Beklagten zu 2. oder den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. nachzufragen. Unschädlich sei auch, dass der Beklagte zu 2. nicht ausdrücklich auf die mögliche Folge eines Morbus Sudeck hingewiesen habe. Die Verwendung eines entsprechenden Fachausdrucks sei nicht notwendig gewesen. Hinreichend sei der Hinweis auf eine mögliche Nervenverletzung gewesen. Der Beklagte zu 2. habe die Klägerin auch nicht hinsichtlich der von ihm gewählten Operationsmethode unzureichend aufgeklärt. Zum einen habe die Klägerin selbst angegeben, dass ausdrücklich über die unterschiedlichen Methoden gesprochen worden sei. Zudem gehöre es nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu den Pflichten des Operateurs, über die konkrete Eingriffsmethode zu unterrichten, da es sich lediglich um verschiedene gleichwertige Operationsmethoden handele, denen auch nicht unterschiedliche spezifische Risiken an...