Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 28.11.2022; Aktenzeichen 12 O 292/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2022 - 12 O 292/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass Lösch- und Sperrvermerke zu ihren am 22. Mai 2021, 15. Juni 2021, 23. Juli 2021, 29. September 2021 und 22. Juli 2021 gelöschten Beiträgen aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der diese den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst hat, insoweit zurückgesetzt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das erneute Einstellen des am 22. Juli 2021 gelöschten Beitrags
(Bild entfernt)
auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an ihren Vorständen, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des am 7. April 2022 gelöschten Video-Beitrags mit der Überschrift "S... W... - Impfpflicht in 73 Sekunden auf den Punkt gebracht."
(Bild entfernt)
auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,40 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.250,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Nutzungsumfang des seitens der Klägerin bei der Beklagten auf der Plattform "..." genutzten Kontos, von dem verschiedene Beiträge der Klägerin in den Jahren 2021 und 2022 mit einer Warnmeldung versehen bzw. gelöscht wurden; mit Blick auf die gelöschten Beiträge wurde das klägerische Konto darüber hinaus viermal gesperrt. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beiträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird,
2. festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand, den am 22. Mai 2021 gelöschten Beitrag der Klägerin
(Bild entfernt)
auf der Plattform www...com zu entfernen,
3. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den am 22. Mai 2021 gelöschten Beitrag (vgl. Ziff. 2) erneut zu löschen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, anzudrohen,
4. festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand, die nachfolgend unter Ziff. 5 genannten Beiträge der Klägerin auf der Plattform www...com zu entfernen und gegen die Klägerin wegen dieser Beiträge eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen,
5. der Beklagten aufzugeben, die zu den nachfolgend genannten Daten gelöschten Beiträge der Klägerin wieder freizuschalten:
15. Juni 2021
(Bild entfernt)
23. Juli 2021
(Bild entfernt)
und 29. September 2021
(Bild entfernt)
6. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sie für das erneute Einstellen eines der in Ziff. 5 genannten Beiträge auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, anzudrohen,
7. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sie für das erneute Einstellen des am 22. Juli 2021 gelöschten Beitrags
(Bild entfernt)
auf www...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, anzudrohen,
8. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sie auf www...com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www...com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsic...