Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 06.05.2021; Aktenzeichen A 3 O 300/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.05.2021, Az. A 3 O 300/19, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes
"Na, Manuel mal wieder den "Sinn" darin nicht verstanden!"
auf www.f...com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dieser auf die FFF-Bewegung bezieht. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 EUR durch Zahlung an die Kanzlei XX freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Bezüglich des Antrags, das Profil des Klägers (URL: www.f...com/xxx; Kontokennziffer: xxx) auf www.f...com vollständig wiederherzustellen (Antrag Ziffer 2), wird das Verfahren abgetrennt und der Rechtsstreit an das Landgericht Konstanz verwiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 63% und die Beklagte 37 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 73% und die Beklagte 27%.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A Der Kläger unterhielt bei dem von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerk "f." ein Nutzerkonto, das unstreitig während des anhängigen Rechtsstreits vollständig deaktiviert wurde.
Der Kläger hatte im Rahmen einer Diskussion über den Zweck der Fridays-for-Future-Bewegung, den folgenden Kommentar veröffentlicht, welcher am 22.06.2019 von der Beklagten gelöscht wurde: "Na Manuel, mal wieder den Sinn darin nicht verstanden!" Zudem sperrte die Beklagte das Konto des Klägers für 30 Tage in der Weise, dass er zwar weiterhin auf vorhandene Inhalte zugreifen konnte ('Read-Only-Modus'), aber nichts mehr selbst posten oder kommentieren konnte. Auf Rüge des Klägers kam es zu einer erneuten Überprüfung des streitgegenständlichen Beitrages und dieser wurde unstreitig von der Beklagten am 27.08.2019 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen wirksam und in das Vertragsverhältnis einbezogenen gewesen seien. Ein Datenberichtigungsanspruch bestehe nicht, denn der Kläger sei für die Behauptung, dass die Beklagte wegen des vorübergehend gelöschten Beitrags einen Verstoß vermerkt habe, beweisfällig geblieben. Ein Unterlassungsanspruch scheitere an der Wiederholungsgefahr, denn es liege fern, dass die Beklagte einen wiederhergestellten Beitrag erneut löschen werde. Es sei weder ein Anspruch auf Auskunft, noch auf Zahlung von Schadensersatz oder einer fiktiven Lizenzgebühr begründet.
Mit der Berufung verfolgte der Kläger zunächst seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche - mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten für die Einholung einer Deckungszusage - weiter. Er hat die Klage um die Anträge Ziffer 2 und 3 erweitert.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Regelungen in den Nutzungsbedingungen, auf die sich die Maßnahme der Beklagten stütze, seien nicht wirksam einbezogen worden und verstießen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 sowie § 308 Nr. 5 BGB. Das Landgericht habe außerdem zu Unrecht einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen angenommen. Auch der Datenberichtigungsanspruch sei gegeben, denn die Beklagte vertrete noch immer die Auffassung, zunächst zur Löschung und Sperre berechtigt gewesen zu sein, was zwangsläufig die Annahme rechtfertige, dass der streitgegenständliche Lösch- und Sperrsachverhalt noch als Verhaltensverstoß des Klägers im System der Beklagten vermerkt sei.
Zur Begründung des Antrags Ziffer 2 (Wiederherstellung des Profils) trägt der Kläger vor, dass sein Konto im letzten Quartal des Jahres 2021, zumindest aber in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 vollständig deaktiviert bzw. gelöscht worden sei. Die Beklagte trägt vor, dass die dauerhafte und endgültige Löschung der mit dem streitgegenständlichen Nutzerkonto verbundenen Daten bereits am 8. Januar 2021 abgeschlossen gewesen sei. Bereits 14 Tage nach Einleitung des Löschvorgangs sei es nicht mehr möglich, sämtliche Kontoinformationen wiederherzustellen. Näheren Vortrag haben die Parteien auf den Hinweis des Senats vom 13.04.2022 nicht geleistet.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.05.2021, Az. 3 O 300/19, wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das Profil des Klägers (URL: www.f...com/xxx Kontokennziffer: xxx) auf www.f...com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfunge...