Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 10.01.2014; Aktenzeichen 6 O 59/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Neuruppin - 6 O 59/12 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.07.2012 gefassten Beschlusses, durch den die Geschäftsführung der Beklagten angewiesen worden ist, sämtliche Geschäftsanteile an vier Tochtergesellschaften der Beklagten zum Nennwert an die E. AG zu verkaufen.
Der Kläger ist mit einer Beteiligung von 49 % einer von zwei Gesellschaftern der Beklagten, weiterer Gesellschafter zu 51 % ist J. M. Beide sind zugleich alleinvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Beklagten. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz und Gesellschaftervertrag eine größere Mehrheit vorschreiben (§ 11 Abs. 3 Gesellschaftsvertrages, K 3).
Der Kläger und J. M. sind zugleich durch eine Vielzahl weiterer auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (insbes. Windenergie) tätigen Gesellschaften verbunden. Diese sind in drei voneinander rechtlich unabhängigen Konzernen zusammengefasst, an deren Leitung der Kläger bzw. M. beteiligt waren bzw. noch sind.
Die Beklagte hat den Erwerb, die Sicherung und Verwaltung von Grundstücken für Energieanlagen sowie die Erzeugung und Verteilung von Energie sowie dazugehörige Dienstleistungen zum Unternehmensgegenstand (§ 2 Gesellschaftsvertrag). Sie war zu 100 % Eigentümerin von vier Projektgesellschaften polnischen Rechts (im Folgenden: Tochtergesellschaften), nämlich der E.-E. Sp. z o. o., der E. G. Sp. z o. o., der E.-W. Sp. z o. o. und der W. Sp. z. o. o (im Folgenden W.). Die drei erstgenannten Gesellschaften verfügen jeweils über ein Stammkapital von 50.000 Sloty (ca. 12.000 EUR), die W. über ein Stammkapital von 125.000 Sloty (ca 30.000 EUR). Der Kläger war bis zum 02.10.2010 Geschäftsführer aller vier Gesellschaften.
Die Tochtergesellschaften verfügen über Projektrechte für Windparkprojekte in Polen. Zum Gesellschaftsvermögen der W. zählt eine Netzanschlusskonzession, die dieser eine gebietsbezogene Schutzstellung im Raum S./Polen für die Einspeisung von aus Wind erzeugter elektrischer Energie verleiht. Der Wert dieser Netzanschlusskonzession ist zwischen den Parteien streitig.
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, steht eine Genehmigung des Netzanschlusses durch die zuständigen polnischen Stellen bis heute aus und derzeit sind Genehmigungen nur für Anlagenkapazitäten von etwa 40 MW zu erlangen.
Den Abschluss des Netzanschlussvertrages hatte die W. gegenüber dem polnischen Übertragungsnetzbetreiber P. im Jahr 2013 gerichtlich durchgesetzt. Zuvor, unter dem 03.04.12 hatte der Energiekonzern D. Energy ein unverbindliches Angebot zum Erwerb der Netzanschlussrechte der W. abgegeben, wobei das vom Angebot betroffene Objekt bezeichnet wird als "S. Wind Farm ...". (Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage JKN 14 Bezug genommen). Der Vorstand der E. AG hatte in seiner Sitzung vom 05.06.2012 zu TOP 4 "Partnersuche und Fokussierung der Entwicklungspipeline in Polen" folgenden Beschluss gefasst: "- S. (abgeschlossenes Suchraumverfahren mit angefangener Grundstückssicherung): geplant ist, die Projekte an D. zu verkaufen für 6,3 ... 7 M EUR, zu zahlen nach Projektfortschritt, plus 9 M EUR für den Netzanschluss, davon wiederum 50 %, wenn der Netzanschluss verbindlich gesichert ist und der Rest nach Anschluss der Anlagen, wobei die P.-Kosten vom Käufer direkt zu zahlen sind. Eine Anzahlung von 1,5 M EUR soll D. im Sommer 2012 leisten." (Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Anlage K 15 Bezug genommen.)
Ein Vertrag zwischen E. AG und D. Energy ist nicht geschlossen worden.
Im Juni 2012 beabsichtigte M. als Geschäftsführer der Beklagten, die Anteile an den vier Tochtergesellschaften auf die E. AG zu übertragen. Die E. AG ist eine der dem Kläger und M. zuzuordnenden Gesellschaften, die allerdings einem anderen Konzern angehört als die Beklagte. Deren Alleinaktionärin ist die U. GmbH (im Folgenden: U. GmbH), deren Geschäftsanteile zu 49 % vom Kläger und zu 51 % von M. gehalten werden. Beide waren zugleich - der Kläger bis zum 18.08.2014 - einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der U. GmbH. Die E. AG verfügt über einen dreigliedrigen Vorstand, M. ist Vorstandsvorsitzender mit der Befugnis, die Gesellsch...