Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 06.07.2007; Aktenzeichen 3 O 3/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 06.07.2007 (Az.: 3 O 3/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch.
Am 09.03.2005 bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine Solaranlage zum Preis von 4.871,55 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Unter dem 15.03.2005 erweiterten die Parteien den Auftrag, die ursprünglich nur für Warmwasser geplante Anlage sollte nunmehr auch als Heizung dienen und musste entsprechend größer dimensioniert werden. Der Zusatzvertrag endete mit einem weiteren Kaufpreis von 6.050,- EUR netto.
Beide Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen, die von der Beklagten jeweils am Tag des Vertragsschlusses gesondert unterzeichnet wurden. Außerdem enthielten sie unter "individuelle Vereinbarungen" jeweils folgenden Passus:
"Unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben förderungsfähig ist, wird Auftrag ungültig, wenn Fördermittel nicht bewilligt werden."
In der Folgezeit nahm die Beklagte die bestellte Solaranlage trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Klägerin, zuletzt mit Fristsetzung auf dem 28.09.2005 unter Androhung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht ab. Mit Schreiben an die Beklagte vom 11.10.2005 bezifferte die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn mit 5.004,43 EUR und setzte der Beklagten - erfolglos - eine Zahlungsfrist bis zum 11.11.2005.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung eingewandt, sie sei nicht verpflichtet, die Verträge zu erfüllen, weil die vereinbarte Bedingung fehlender Förderfähigkeit der Anlage eingetreten sei. Von der Vereinbarung seien nicht nur Subventionen umfasst gewesen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgereicht würden, sondern auch verbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). So habe sie dem Mitarbeiter G... der Klägerin, mit dem sie jeweils die Vereinbarungen ausgehandelt habe, erklärt, einer Finanzierung des Kaufpreises zu bedürfen, um die Anlage bezahlen zu können. Diese Finanzierung habe sie über die KfW erreichen wollen. Herr G... sei einverstanden gewesen und habe deshalb den entsprechenden Passus in die Verträge aufgenommen. Im Folgenden habe sie sich, wie die Klägerin nicht bestreitet, um einen KfW-Kredit sowohl bei der S...bank eG, V...bank, als auch bei der Sp...-Bank bemüht - beide Institute hätten angesichts ihrer, der Beklagten, Einkommensverhältnisse einen entsprechenden Antrag gegenüber der KfW aber nicht befürwortet, sodass die Finanzierung gescheitert sei.
Deshalb habe sie ihre auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen fristgerecht, nämlich mit Schreiben vom 21.03.2005, widerrufen. Da in den Widerrufsbelehrungen zu den beiden Verträgen verschiedene Anschriften der Klägerin angegeben gewesen seien, habe sie das Widerrufsschreiben zweifach gefertigt und per Post am 21.03.2005 an beide Adressen versandt. Außerdem habe sie am selben Tag beide Schreiben per Telefax an die Klägerin übermittelt. Dieser seien sie auch zugegangen, wie sich aus dem Sendebericht ihres - der Beklagten - Telefaxgerätes ergebe, der einen "OK-Vermerk" aufweise.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, sie habe am 21.03.2005 sowohl per Telefax als auch auf dem Postweg Widerrufserklärungen betreffend beide Verträge an die Klägerin versandt, bei der sie auch angekommen seien, durch zeugenschaftliche Vernehmung des Ehemannes der Beklagten sowie gegenbeweislich dreier Mitarbeiter der Klägerin.
Unter Würdigung des Beweisergebnisses hat es sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB nicht zu, weil der Beklagten der ihr obliegende Nachweis des Zugangs wirksamer, namentlich in Textform verfasster Widerrufserklärungen gelungen sei. Diese habe Umstände nachgewiesen, die nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins die Vermutung begründeten, dass die per Telefax am 21.03.2005 abgesandten Erklärungen der Klägerin am selben Tag zugegangen seien. Die den Anschein begründenden Umstände habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.
Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07.12.1994 (VIII ZR 153/93, abgedruckt in NJW 1995, 665, 666 f.) die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht für anwendbar gehalten habe, sei angesichts des technischen Fortschritts eine Änderung in der der obergerichtlichen Rechtsprechung eingetreten; so habe namentlich das Oberlandesgericht München einen Anscheinsbeweis angenommen (Beschluss vom 08.10.1998, 15 W 2631/98, abgedruckt in MDR 1999, 286). Dieser geänderten Rechtsprechung sei zu folgen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der ...