Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 11.08.2008; Aktenzeichen 12 O 668/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 668/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Planung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in der ...-Straße 5 in P... in Anspruch. Die Parteien streiten unter anderem über die Fehlerhaftigkeit der Planung des Beklagten, ein etwaiges Mitverschulden des Klägers und darüber, ob sie einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.
Wegen der tatsächlichen Feststellung wird mit folgenden Ergänzungen auf das angefochtene Urteil (Bl. 517 ff. d.A.) Bezug genommen:
Der Beklagte wurde mit Auftragsschreiben vom 22.11.1995 (Bl. 103 d.A.) auf der Grundlage seines überarbeiteten Angebots vom 13.11.1995 (Bl. 101 f. d.A.) von der S... GbR u.a. mit der Erstellung der Statik, des Wärmeschutznachweises, der Werkpläne (Leistungsphase 5 nach HOAI) und der Leistungsverzeichnisse (Leistungsphase 6 HOAI) für das hier gegenständliche Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis von 50.000 DM netto beauftragt.
Wegen zwischenzeitlich vorgenommener Umplanungen von Bauherrenseite bzw. der Genehmigungsplaner kam es in der Folgezeit zum Streit zwischen der Bauherrin und dem Beklagten über etwaige Mehr- oder Minderleistungen des Beklagten, die u.a. dazu führten, dass die Parteien - der Kläger für die S... GbR - am 05.03.1998 eine Änderungsvereinbarung (Bl. 104 d.A.) unterzeichneten, deren Zustandekommen zwischen den Parteien streitig ist und nach der der Beklagte u.a. jedenfalls keine weiteren Leistungsverzeichnisse mehr erstellen und die vorhandenen Leistungsverzeichnisse nicht mehr aktualisieren sollte.
Auch in der Folgezeit stritten die Parteien über Honoraransprüche des Beklagten weiter, was schließlich zu dem Telefonat zwischen den Parteien am 05.04.2000 führte und dessen Inhalt streitig ist.
Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung über die Feststellungen des Landgerichts hinaus mit dem Einwand verteidigt, dass die gerügte Wärmedämmung stets Bestandteil der Detailplanung gewesen sei, die von ihm wegen des vorzeitig aufgelösten Architektenvertrages nicht mehr ausgeführt worden sei. Der Vertrag sei bereits am 21.04.1999 mit einer Faxnachricht des Beklagten beendet worden.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, eines Ergänzungsgutachtens und der Anhörung des Sachverständigen Wi... sowie nach Vernehmung des Zeugen K... den Beklagten lediglich zur Zahlung von 49.021,45 EUR verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hielt einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlerhafter Planung des Beklagten für gegeben. Es war der Ansicht, dass die Parteien einen Architektenvertrag geschlossen hätten, mit dem der Beklagte zu Ausführungsplanung verpflichtet gewesen sei, weshalb er für Bauwerksmängel hafte. Die behauptete Vertragsbeendigung im Jahre 2000 sei ohne Belang, da das Bauwerk zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits fertig gestellt gewesen sei. Es hat den Einwand des Beklagten, die Detailplanung habe nicht ihm, sondern dem Kläger selbst bzw. der bei diesem angestellten Frau H... gelegen, nicht gelten lassen, weil dies den zur Akte gereichten Vertragsunterlagen widerspreche und überdies auch nicht geeignet sei, den Beklagten von der Haftung für fehlerhaft durchgeführte Planungen zu entbinden.
Die aus diesem Vertrag herrührenden Gewährleistungsansprüche hätten die Parteien nicht durch Vereinbarung vom 05.04.2000 ausgeschlossen. Der Beklagte habe eine entsprechende Abrede nicht bewiesen. Er selbst sei nicht als Partei zu vernehmen gewesen, da es an dem hierfür erforderlichen Anbeweis fehle.
Zu einem Gewährleistungsausschluss sei es auch nicht nach den Grundsätzen über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gekommen, weil der Kläger dem Telefax des Beklagten vom 05.04.2000 rechtzeitig ebenfalls per Telefax widersprochen habe. Die Vernehmung des Zeugen K... habe ergeben, dass er das von dem Beklagten stammende Fax mit einem entsprechenden handschriftlichen Zusatz versehen und es mit diesem Zusatz am nächsten Morgen an den Beklagten gefaxt habe. Da diese Darlegungen mit dem eingereichten Statusbericht des Telefaxes übereinstimmten, sei nicht ersichtlich, wie das entsprechende Telefax nicht in den Empfangsbereich des Beklagten gelangt sein könnte.
Das Landgericht hat ferner die Planung des Beklagten für fehlerhaft gehalten, was es im Einzelnen unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten ausgeführt hat. Ein Mitverschulden des Klägers hat es ebenf...