Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 25.06.2008; Aktenzeichen 12 O 163/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das am 25.06.2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Potsdam (Az. 12 O 163/06) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hatte Anfang der 90-Jahre dem Beklagten bei dem Aufbau seiner Gesamtvollstreckungsabteilung geholfen; dabei besteht über den Umfang der Erlöse, die durch Mitwirkung des Klägers erzielt wurden, zwischen den Parteien keine Einigkeit. Zum Ende der Aufbautätigkeit des Klägers verständigten sich die Parteien auf eine - seitens des Beklagten auch geleistete - Einmalzahlung von 20.000 DM als Entgelt.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten aus einer fernmündlichen Absprache im Zusammenhang mit dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der F. GmbH & Co. B. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) in Anspruch. Der Beklagte war in diesem Gesamtvollstreckungsverfahren zunächst als Sequester bestellt. Er hatte damals die Auffassung vertreten, dass die Liquidität der Masse des Vermögens der Gemeinschuldnerin für eine Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht ausreiche. Der Mitarbeiter des Beklagten und Zeuge N. war anderer Auffassung. Auf Veranlassung des Beklagten schilderte Herr N. dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Nordrhein-Westfalen tätig war, die Sachlage und erörterte den Fall fernmündlich mit ihm. Dabei zeigte der Kläger, der damals keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte, dem Zeugen N. auf, wie angesichts der Besicherungssituation der Gemeinschuldnerin die für eine Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erforderlichen Massezuflüsse erreicht werden könnten und riet, unter Hinweis hierauf dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu empfehlen. Bei einem in der Folgezeit geführten Telefonat zwischen den Parteien bestätigte der Kläger nochmals seinen gegenüber dem Zeugen N. gegebenen Rat. Am Schluss dieses Telefongesprächs sagte der Beklagte dem Kläger eine Gebührenbeteiligung, und zwar im Verhältnis 50:50, zu. Auf welche Gebühren sich diese Zusage bezog, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Beklagte verfuhr entsprechend dem erteilten Rat. Das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt; gleichzeitig wurde die Sequestervergütung des Beklagten auf 11.609,25 DM festgesetzt. Nach Übersendung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom Beklagten an den Kläger und der Erstellung einer Rechnung durch diesen über den hälftigen Betrag der festgesetzten Vergütung zahlte der Beklagte den entsprechenden Betrag.
Nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangte der Kläger von dem Beklagten vergeblich Auskunft über die zu seinen Gunsten festgesetzte Verwaltervergütung. Im Februar 2006 wies der Beklagte auch eine Zahlungsaufforderung des Klägers zurück.
Auf die daraufhin gegen den Beklagten erhobene Stufenklage, mit der der Kläger zunächst Auskunft über die Vergütung des Beklagten für dessen Verwaltertätigkeit in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin begehrte, hat das Landgericht Potsdam durch Teilurteil vom 14.01.2008 den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die entsprechende Verpflichtung hat der Beklagte inzwischen erfüllt und mitgeteilt, dass die Vergütung mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam - 35 N 180/94 - vom 30.11.2004 auf 49.827,05 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7.972,33 EUR festgesetzt worden ist.
Nachdem der Beklagte trotz mit Schreiben vom 29.02.2008 unter Fristsetzung bis zum 07.03.2008 erfolgter Aufforderung zur Zahlung der Hälfte dieses Betrages nicht leistete, rief der Kläger mit am 12.03.2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz die zweite Stufe auf und begehrt nunmehr Zahlung der Hälfte des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages, mithin von 28.899,68 EUR.
Der Kläger hat behauptet, für seine Beratungsleistung im Telefonat aus dem Jahre 1994 habe ihm der Beklagte noch während dieses fernmündlichen Gesprächs in Anwesenheit des Zeugen N. die Hälfte seiner Sequester- und Verwaltervergütung zugesagt. Diese Vergütung sei auch gerechtfertigt, da das Gesamtvollstreckungsverfahren ohne die seinerseits erbrachte Beratungsleistung nicht eröffnet worden wäre und der Beklagte demzufolge auch die streitgegenständliche Verwaltervergütung nicht verdient hätte.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Vergütungszusage habe sich lediglich auf die Sequestervergütung bezogen. Darüber hinausgehende Ansprüche seien angesichts der nur wenig aufwendigen Tätigkeit des Klägers auch nicht ...