Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 11.03.2011; Aktenzeichen 11 O 429/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 11. März 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 429/10 - abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verfügungsbeklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € bzw. ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet wird,
- es ab sofort zu unterlassen, gegenüber Dritten sinngemäß oder wörtlich zu behaupten, der Verfügungskläger sei ein "Sozialbetrüger"; er beziehe zu Unrecht Sozialleistungen, obwohl er vollschichtig bei der Firma C... GmbH tätig sei,
- es ab sofort zu unterlassen, gegenüber Dritten Angaben jeder Art über die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Verfügungsklägers zu machen, soweit die Angaben auf Kenntnissen beruhen, die er im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangt hat, und er nicht von der Schweigepflicht befreit ist, ihn keine Mitteilungspflichten treffen oder er keine berechtigten Interessen wahrnimmt,
- es ab sofort zu unterlassen, gegenüber Dritten Angaben jeder Art über das Geschäftsverhalten des Verfügungsklägers zu machen, soweit die Angaben auf Kenntnissen beruhen, die er im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangt hat, und er nicht von der Schweigepflicht befreit ist, ihn keine Mitteilungspflichten treffen oder er keine berechtigte Interessen wahrnimmt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Mandant des Verfügungsbeklagten, den er im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Unterlassung der Weitergabe von Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Geschäftsverhalten in den Jahren 1992 bis 2006 in Anspruch nimmt.
Der Verfügungsbeklagte betrieb im Auftrag der C... GmbH [im Folgenden: C... GmbH], dessen Geschäftsführer der Verfügungskläger zumindest zu diesem Zeitpunkt war, die Zwangsvollstreckung gegen die Firma B... Waffentechnik. Im März 2007 vereinnahmte er von dieser insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.518,60 €, wovon er lediglich 1.500,00 € an die C... GmbH auskehrte. Den Restbetrag verrechnete er mit behaupteten Gebührenforderungen gegen den Verfügungskläger persönlich. Nachdem der Verfügungsbeklagte den Restbetrag auch auf eine rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Fürstenwalde (Az. 26 C 194/07; LG Ff (O), Az. 15 S 24/08) hin nicht zahlte, erstattete die C... GmbH Strafanzeige gegen den Verfügungsbeklagten. In dem daraufhin gegen den Verfügungsbeklagten eingeleiteten Strafverfahren (Az. 1 Ds 255 Js 37581/07 (714/08)) fand am 16. September 2010 ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Fürstenwalde statt.
Der Verfügungskläger hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe in der Sitzungspause dieses Termins gegenüber einem Pressevertreter im Beisein des Vorsitzenden des Schützenvereins F..., dem Zeugen B... Z..., wahrheitswidrig erklärt, bei dem Verfügungskläger handele es sich um einen Sozialbetrüger, er sei Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, arbeite aber vollschichtig für die C... GmbH. Der Verfügungskläger hat hierzu weiter vorgetragen, dass er dem Verfügungsbeklagten seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Rahmen der Erteilung eines Mandats im Februar 2006 offen gelegt habe. Es sei zu befürchten, dass der Verfügungsbeklagte ohne Rücksicht auf seine Schweigepflicht weiterhin gegenüber Dritten Auskünfte über seine - des Verfügungsklägers - Vermögens- und Eigentumsverhältnisse gebe. So habe er diese bereits in dem von dem Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen die C... GmbH geführten Berufungsverfahren mit dem Az. 15 S 24/08 in seinem Schriftsatz vom 23. September 2008 dargelegt, ohne dass dies durch den Rechtsstreit veranlasst gewesen wäre.
Der Verfügungsbeklagte hat behauptet, dass der Verfügungskläger so viele Tätigkeiten für die C... GmbH verrichten würde, dass er keinesfalls nur mit dem von ihm - dem Verfügungskläger - behaupteten Umfang von monatlich 24 Stunden für die GmbH tätig sein könne. Im Übrigen habe er lediglich die Vermutung geäußert, dass der Verfügungskläger "voll arbeite, obwohl er Hartz-IV kassiere". Dies vermute auch das Amt für Grundsicherung, wie aus einem Schreiben dieses Amtes an das Polizeipräsidium ... vom 12. August 2009 hervorgehe.
Das Landgericht hat den Verfügungsbeklagten - wie beantragt - im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall des Zuwiderhandelns, verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen
1. gegenüber Dritten sinngemäß oder wörtlich zu behaupten, der Antragsteller sei ein "Sozialbetrüg...