Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 2 O 561/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam vom 27.7.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 3.834,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 8.947,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 2.556,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger 1.278,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.3.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 24 %, der Beklagte zu 1. zu 17 %, die Beklagte zu 2. zu 41 %, der Beklagte zu 3. zu 12 % und der Beklagte zu 4. zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden dem Kläger zu 60 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. werden dem Kläger zu 50 % auferlegt.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des AG Potsdam vom 20.7.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige P. ...- und U. ... GmbH (künftig: Schuldnerin), die durch notariellen Vertrag vom 2.12.1991 gegründet wurde. Er nimmt die Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerin wegen - wie er meint - rückständiger Stammeinlagen auf Zahlung in Höhe der von ihnen zuletzt gehaltenen Geschäftsanteile in Anspruch, den Beklagten zu 4., bezüglich dessen er eine Einzahlung i.H.v. 7.500 DM/3.834,69 EUR eingeräumt hat, jedoch nur anteilig i.H.v. 5.000 DM/2.556,46 EUR.
Gründungsgesellschafter der Schuldnerin waren die Firma Ge. ... GmbH (später firmierend unter L. ... GmbH) mit einem Geschäftsanteil von 20.000 DM, der Förderwerk ... e.V. i.G. mit einem Geschäftsanteil von 10.000 DM, der Beklagte zu 1. mit einem solchen von 5.000 DM sowie die Beklagten zu 3. und 4. mit Geschäftsanteilen von jeweils 7.500 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die jeweiligen Stammeinlagen als Bareinlagen in voller Höhe sofort einzuzahlen.
Anlässlich der Registeranmeldung am 2.12.1991 erklärte der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. Z. ..., dass die Stammeinlagen voll einbezahlt seien.
Im Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 28.10.1993 über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.1991 und 31.12.1992 heißt es auf S. 2 unter B.4. "Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt DM 50.000,00" sowie auf S. 9 unter C.24. "Die zum 31.12.1991 noch ausstehenden Einzahlungen auf das Stammkapital wurden Anfang 1992 geleistet". Ferner wurde auf S. 20 bezüglich des Jahresabschlusses zum 31.12.1992 ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Mit notariellem Vertrag vom 12.9.1994 wurde der Geschäftsanteil der Gründungsgesellschafterin Ge. ... GmbH i.H.v. 20.000 DM geteilt und es wurden Geschäftsanteile i.H.v. jeweils 2.500 DM an die Beklagten zu 1., 3. und 4. sowie an den weiteren Gründungsgesellschafter Förderwerk. ... e.V. i.G. abgetreten. In der notariellen Urkunde ist eine Erklärung des Dr. Z. ... enthalten, dass die Stammeinlagen voll einbezahlt seien.
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 15.12.1997 trat die Ge. ... GmbH ihren verbliebenen Geschäftsanteil von 10.000 DM i.H.v. jeweils 2.500 DM an die Beklagten zu 3. und 4. sowie i.H.v. 5.000 DM an den Qualifizierungsverein ... e.V. ab.
Mit einem an die Schuldnerin gerichteten Schreiben vom 19.11.2001 erklärte der Beklagte zu 1. die Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.2001 und bot den anderen Gesellschaftern eine Abtretung seines Geschäftsanteils i.H.v. 7.500 DM an. Daraufhin teilte die Schuldnerin dem Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 11.7.2002 mit, dass die Gesellschafterversammlung die Übernahme seiner Geschäftsanteile durch die anderen Gesellschafter beschlossen habe. Eine Auszahlung des Geschäftsanteiles an ihn sei jedoch nicht möglich, dieser werde vielmehr mit ggü. der Schuldnerin bestehenden Restschulden aufgerechnet. Letztlich wurde der Beschluss über die Übernahme der Geschäftsanteile des Beklagten zu 1. durch die anderen Gesellschafter - was in der Berufungsinstanz unstreitig ist - nicht vollzogen.
In der von der Steuerberaterin der Schuldnerin unter dem 13.3.2002 erstellten Bilanz per 31.12.2001 waren keine offenen Stammeinlagen ausgewiesen. In der Schlussbemerkung heißt es:
"Der Jahresabschluss wurde aufgrund der von mir gefertigten Buchführung (EDV-DATEV), der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte erste...