Verfahrensgang
Tenor
Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Restitutionsklageverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Restitutionsklägerin möchte im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils des Senats vom 05.04.2006 - Az.: 4 U 156/05 - und die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage auf Zahlung von insgesamt 8.947,61 EUR erreichen.
Mit der Klage im Vorprozess hatte der Restitutionsbeklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinnützige P... GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) die nunmehrige Restitutionsklägerin auf Zahlung rückständiger Stammeinlage in Höhe von 8.947,61 EUR in Anspruch genommen.
Der Senat hat der Klage mit - inzwischen rechtskräftigen - Urteil vom 05.04.2006 stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die nunmehrige Restitutionsklägerin hafte gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG für die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlagen in Höhe der von ihr durch notariellen Vertrag vom 01.07.2003 von den ehemaligen Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin, dem Qualifizierungsverein ... e.V. und dem Förderwerk ... e.V., übernommenen Geschäftsanteile von 5.000,00 DM und 16.500,00 DM. Sie habe den Nachweis für die Erfüllung der jeweiligen Einlageverpflichtungen nicht in prozessual beachtlicher Weise erbracht. Soweit sie erstmals mit Schriftsatz vom 23.03.2006 Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin vom 23.01.1992 und 17.02.1992 vorgelegt habe, könne dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Der Senat habe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwar erwogen, hiervon aber im Ergebnis abgesehen, da sie verfahrensfehlerfrei geschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Restitutionsklägerin mit ihrer Restitutionsklage. Sie macht geltend, sie sei erst am 21.03.2006 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess, durch Zufall in den Besitz von Kopien der Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin vom 23.01.1992 und 17.02.1992 gelangt. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Förderwerk ... e.V., die Zeugin B..., habe diese Kopien bei der Durchsicht alter Projektunterlagen im Archiv bzw. in Altunterlagen des Förderwerkes L... e.V. i.L. anlässlich von Projektaufgaben gefunden, die von einer Tochtergesellschaft der Restitutionsklägerin übernommen worden sei. Die Zeugin habe in Kenntnis des außergewöhnlichen Rechtsstreits unverzüglich die Geschäftsführung der Restitutionsklägerin über diesen Fund informiert. Sie könne sich deshalb auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b 2. Alt. ZPO stützen. Entgegen der in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 16.05.2006 vertretenden Rechtsaufassung seien die Urkunden vom 23.01.1992 und 17.02.1992 in dem Vorprozess auch nicht als unerheblich angesehen worden, sondern nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt worden.
Die Restitutionsklägerin beantragt,
1.
das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.04.2006, Az. 4 U 156/05, aufzuheben,
2.
die im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, 2 O 561/04, erhobenen Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers abzuweisen.
Der Restitutionsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Urteils zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, ein Erfolg der Restitutionsklage würde zur Umgehung der Verspätungsvorschriften und der Verpflichtung zur Förderung des Rechtsstreits führen. Im Übrigen fehle jeder Vortrag, warum eine Einzahlung der G... GmbH von 20.000,00 DM und des Förderwerkes L... e.V. von 10.000,00 DM den Nachweis für die ordnungsgemäße und vollständige Einzahlung der Stammeinlage erbringe, soweit sie von der Restitutionsklägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern geschuldet sei.
Entscheidungsgründe
Die Restitutionsklage ist in Bezug auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere auch innerhalb der Frist des § 586 ZPO erhoben worden. Gemäß § 586 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist für die Erhebung einer Restitutionsklage jedenfalls nicht vor Eintritt der Rechtskraft des aufzuhebenden Urteils aus dem Vorprozess. Die Rechtskraft des Urteils vom 05.04.2006 ist im Verhältnis zur Restitutionsklägerin erst mit Ablauf des 13.05.2006 eingetreten, da ihr das Urteil am 13.04.2006 zugestellt worden ist. Die Restitutionsklage ist am 12.05.2006 eingegangen.
In der Sache hat die Restitutionsklage jedoch keinen Erfolg.
Eine unter dem Gesichtspunkt des § 580 Nr. 7 b ZPO erhobene Restitutionsklage kann nur auf solche Urkunden gestützt werden, die für die Partei im Vorprozess ohne ihr Verschulden (§ 582 ZPO) nicht benutzbar waren.
1.
Benutzbar war eine Urkunde im Vorprozess aber auch dann, wenn sie bei der Vorentscheidung vom Gericht ohne Inhaltsprüfung als unerheblich angesehen worden ist (vgl. dazu nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 580 Rn. 23 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt MDR 1982, 60). Dies war auch bei den Urkunden v...