Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.01.2016; Aktenzeichen 12 O 28/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 22.1.2016, Az. 12 O 28/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger, ein kommunaler Wasserverband, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. 10.638,12 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Ferner verlangt er Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Bei Kabelverlegungsarbeiten mittels Bohrverfahren, die die Beklagte zu 2 im Auftrag der Beklagten zu 1 ausführte, wurde am 20.4.2014 eine im Bestandsplan des Klägers nicht eingezeichnete Grundstücksanschlussleitung zur Schmutzwasserleitung im Bereich...straße in S. beschädigt.
Der Kläger trug vor, die Beklagte zu 2 habe damit rechnen müssen, dass in dem Bestandsplan einzelne Leitungen nicht oder nicht korrekt eingezeichnet gewesen seien. Sie hätte sich örtlich einweisen lassen müssen, wie in dem ihr von der Beklagten zu 1 übermittelten Merkblatt des Klägers vorgegeben. Die Existenz einer weiteren Hausanschlussleitung hätte sich aufgedrängt, weil ein derart großer Gebäudekomplex regelmäßig nicht nur über einen Hausanschluss verfüge.
Die Beklagte zu 1 hafte, weil sie die Beklagte zu 2 entweder nicht über die von ihm - dem Kläger - geforderten Sicherungsmaßnahmen informiert oder die Beklagte zu 2 nicht ausreichend überwacht habe.
Die Beklagten stellten ihre Verantwortlichkeit in Abrede und machten insoweit geltend, der Kläger habe aufgrund der von ihm übersandten, unvollständigen Pläne die Beschädigung der Leitung allein zu verantworten. Aufgrund des Bestandsplans habe sich weder Veranlassung zur Einweisung noch zu Suchschachtungen gegeben; das Merkblatt sehe bereits nach dem klaren Wortlaut eine Einweisung nur in Bereichen vor, in denen Leitungen eingezeichnet gewesen seien.
Die Beklagte zu 1 bestreitet überdies den Anspruch der Höhe nach und meint, infolge der Herausgabe eines fehlerhaften Bestandsplans - insoweit müsse sich der Kläger die Kenntnis seines Bereichsleiters J. nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen - treffe ihn ein ganz überwiegendes Mitverschulden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit der folgenden Ergänzung und Korrektur auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen § 540 Abs. 1 ZPO):
Dem Bereichsleiter des Klägers J. war unstreitig bekannt, dass sich im Schadensbereich die Schmutzwasserhausanschlussleitung befindet.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten zu 2 seien keine die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB auslösenden Sorgfaltsverstöße vorzuwerfen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe sich der Tiefbauunternehmer vor Durchführung von Erdarbeiten in Straßenflächen bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen nach Existenz und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Dies habe die Beklagte zu 2 zwar nicht getan. Es könne auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 die ihr vom Kläger übermittelten Unterlagen weitergeleitet habe. Denn auch wenn dies unterblieben wäre, hätte die Beklagte zu 2 weder Probebohrungen vornehmen lassen, noch sich einweisen lassen müssen. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus den per E-Mail übermittelten Unterlagen. Diese hätten den Eindruck der Vollständigkeit vermittelt, nichts habe auf das Vorhandensein weiterer Leitungen hingewiesen. Das Merkblatt habe nur darüber informiert, dass die Leitungen nicht in jedem Fall vermessen seien und die Eintragung vom tatsächlichen Trassenverlauf abweichen könne. Die Beklagte zu 2 habe darauf vertrauen können, dass keine nicht in der Bestandsauskunft eingezeichnete Leitungen vorhanden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass in der Bestandsauskunft für den Gebäudekomplex nur eine einzige Anschlussleitung eingezeichnet gewesen sei; unstreitig sei es technisch möglich gewesen, die Entsorgung des Gebäudekomplexes über einen einzigen Hausanschluss zu gewährleisten.
Auch eine Pflicht, sich einweisen zu lassen, habe nicht bestanden. Die Formulierung in dem Merkblatt, "in jedem Fall vor Beginn der Bauarbeiten örtliche Einweisungen" zu veranlassen, beziehe sich nur auf die in dem Lageplan eingezeichneten, ggf. nicht vermessenen Trassenverläufe. Hätte der Kläger stets eine örtliche Einweisung gewollt, hätte er hierauf unmissverständlich hinweisen müssen. Insoweit sei auch nicht verständlich, weshalb der Kläger in Kenntnis der Kontaktdaten der Beklagten zu 2 nicht sogleich einen Termin vereinbart habe.
Ob die Beklagte zu 2 bei ihren Arbeiten andere Leitungen gekreuzt habe und deshalb eine Einweisung möglicherweise erforderlich gewesen sei, sei unerheblich. Denn der Schutzzweck bestehe nicht darin, dass wegen zufälliger Kenntnisse des Eiweisenden eventuell andere, nicht eingetragene Leitungen gefunden ...