Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Grundbuchberichtungsanspruch nach einer vermeintlichen Grundstücksübertragung in der DDR.

 

Normenkette

BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Teilurteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 11 O 779/95)

LG Potsdam (Aktenzeichen 11 O 779/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Januar 1997 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder – Az.: 11 O 779/95 – aufgehoben. Die Sache wird – auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Erbeserbe Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem am 17. Juni 1937 verstorbenen Müllermeisters A. Sch (im folgenden: Sch sen.). Er begehrt zugunsten der Erbengemeinschaft die Berichtigung des Grundbuchs von Frankfurt/Oder Flur Flurstück (Grundbuchblatt …) mit dem Ziel, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden.

Seit dem 09. Dezember 1934 war Sch sen. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Nach dem Tode von Sch sen. wurde er zu je Anteil von seinen drei Söhnen P., K. und A. Sch (letzterer im folgenden: Sch jun.) sowie von seiner Ehefrau E. beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 16. September 1946 Bl. 10 d.A.). Erben der am 17. Januar 1946 verstorbenen Emilie Sch wurden ihre drei vorgenannten Söhne zu je 1/3 (Erbschein des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 27. Mai 1946 Bl. 11 d.A.).

Sch jun. verstarb und wurde durch seine Ehefrau M. Sch. beerbt. K. Sch. wurde von seiner Ehefrau K. E. Sch … sowie von seinen Kindern (dem Kläger, seinem Bruder J. V. W. I. und seine Schwester E. D. I. M.) sowie den Enkeln B. Ch. H., S. H. M. und H. V. N. (nach dem Stamm des vorverstorbenen E. V. S. Sch …) beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05. August 1965 Bl. 13 d.A.). Nach dem Tode der K. Sch. wurde deren Tochter E. D. I. M. Sch … deren Erbin (notarielles Testament Bl. 14 d.A.). Auch P. Sch … und M. Sch … sind verstorben; der Kläger hat ursprünglich geltend gemacht, deren Erben nicht zu kennen.

Am 22. Juli 1985 verkaufte Frau M. Sch … durch notariellen Vertrag das Grundstück zum Preis von 7.000,00 M (DDR) an die Beklagten (Urkunde 20- … des Staatlichen Notariats Frankfurt/Oder Bl. 20 d.A.). Im Vorspruch des Vertrages heißt es:

„… Grundstück …, eingetragener Eigentümer A. Sch … seit 1934-erworben aus gemeinschaftl. Einkünften während der Ehe mit der Erschienen zu 1. (Anm.: M. Sch.), die den Eigentümer ausweislich des Erbscheins 60- … des StN Senftenberg vom 24.1.1978 allein beerbte.” Nach Erteilung der Genehmigung nach der GVVO wurden die Beklagten am 21. August 1985 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Aufgrund einer vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung wurde am 13. Oktober 1992 ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten der Erben des Sch sen. eingetragen (Grundbuchauszug Bl. 18 d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten aufgrund des notariellen Vertrages kein Eigentum an dem Grundstück erwerben können; auch die Voraussetzungen des § 8 GDO lägen nicht vor. Zudem habe Frau M. Sch … den Beklagten erklärt, daß neben ihrem verstorbenen Ehemann auch P. und K. Sch … Mitberechtigte seien.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuches von Frankfurt/Oder Blatt …, Flur …, Flurstück …, dahingehend zu bewilligen, daß die Beklagten als Eigentümer gelöscht und als Eigentümer – in Erbengemeinschaft – eingetragen werden:

die unbekannten Erben nach M. Sch …, geb. Z. geb. … 1909, die unbekannten Erben nach P. Sch … geb. … 1898,

H. K. Sch …, geb. … 1929,

I. Sch …, geb. … 1931,

I. M. Sch …, geb. … 1937,

B. H., geb. … 1957,

S. M., geb. … 1959,

H. N. geb. … 1961.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Aktivlegitimation des Klägers gerügt, weil dieser keine Vollmacht der Miterben vorgelegt habe. Der klägerische Antrag sei im übrigen weder vollstreckungs- noch eintragungsfähig.

Sie haben die Ansicht vertreten, sie hätten das Grundstück in gutem Glauben und insbesondere im Vertrauen auf die Überprüfung des durch Frau M. Sch … vorgelegten Erbscheins durch die beurkundende Notarin und die Mitarbeiter des Liegenschaftsdienstes erwerben können. In Ermangelung von Vorschriften über den Gutglaubenserwerb sei das Vertrauen in die Richtigkeit staatlichen Handelns (Beurkundung, Genehmigung und Eintragung) besonders schutzwürdig; jedenfalls würden Mängel des Kaufvertrags durch die Grundbucheintragung geheilt.

Die Beklagten haben in erster Instanz zunächst widerklagend den Hilfsantrag angekündigt,

festzustellen, daß der Kläger bzw. die von ihm beantragte Erbengemeinschaft zum Wertersatz gegenüber den Beklagten als Gesamtgläubiger verpflichtet ist, und zur Begründung ausgeführt, der Wert des Grundbesitzes betrage ca. 400.000,00 DM bis 500.000,00 DM. Die einzelnen Investitionen, die sie seit 1987 durchgeführt hätten (Bl. 109 ff. d.A.), hätten ...

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