Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 14.09.2006; Aktenzeichen 13 O 603/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 603/04, aufgehoben und die Sache wird einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn aus einem gekündigten Pauschalpreisvertrag betreffend die Errichtung eines Fertighauses. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass die Beklagte ihre Kündigung darauf gestützt hat, dass die Klägerin die Arbeiten unberechtigt eingestellt haben soll, wobei in diesem Zusammenhang Streit zwischen den Parteien bestand und auch weiterhin besteht, ob eine Imprägnierung des Holzes in den tragenden Wänden des Hauses vertraglich geschuldet war oder nicht. Die Beklagte leitet ihre Auffassung, das Auftragen eines Holzschutzmittels sei vertraglich geschuldet, aus einem Bemusterungsprotokoll ab, von dem die Klägerin meint, dass dem Bemusterungsprotokoll keine verbindliche Bedeutung zukomme und überdies eine Behandlung des Holzes in den tragenden Wänden und den Dach- und Deckenkonstruktionen mit einem Holzschutzmittel nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Soweit im Tatbestand erwähnt wird, dass die Beklagte das Vorliegen von Mängeln behauptet, ist zu ergänzen, dass insoweit seitens der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Klage unschlüssig sei und hat gemeint, die seitens der Klägerin vorgelegte Berechnung der Klageforderung genüge nicht den Grundsätzen, die an die Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages zu stellen sind. Bereits das fehlende Aufmaß erschwere die ordnungsgemäße Abrechnung des gekündigten Vertrages. Die Abrechnung lasse auch eine Auseinandersetzung damit vermissen, welche Leistungen geschuldet und welche tatsächlich erbracht worden seien. Auf dieser Grundlage sei auch eine Schätzung nicht möglich, weil keine tragfähigen Tatsachengrundlagen vorgetragen seien. Soweit die Klägerin beispielsweise vortrage, bei der Ausführung des Gewerkes Heizung und Sanitär seien Kosten in Höhe von 15.998,00 EUR entstanden, komme es hierauf nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, ob die in der Kalkulation enthaltene Position erbracht worden sei, womit diese in der angesetzten Höhe verdient worden wäre. Die maßgebliche Frage, welche Vergütung einschließlich der darin enthaltenen Kalkulation pauschal vereinbart worden sei, sei auch nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich, sondern erfordere einen schlüssigen Vortrag. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wegen einer vermeintlich unberechtigten Kündigung scheide bereits deshalb aus, weil die Werklohnforderung unschlüssig abgerechnet worden sei, so dass sekundäre Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden würden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.09.2006 zugestellte Urteil mit einem am 04.10.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 27.12.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, das Landgericht habe bereits verkannt, dass selbst im Falle des Vorliegens einer nicht prüfbaren Abrechnung die Klage lediglich mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet habe abgewiesen werden dürfen, und nicht als endgültig unbegründet. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit bereits deshalb nicht tragfähig sei, weil die Beklagte die Abrechnung im Einzelnen geprüft habe und im Anschluss an diese Prüfung eine Zahlung in Höhe von 78.851,09 EUR vorgenommen habe. Die Beklagte habe mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2004 umfassend zur Schlussrechnung Stellung genommen und habe im Einzelnen diejenigen Leistungen aufgeführt, die nach ihrer Ansicht als nicht erbracht anzusehen sein sollen. Außerdem habe sie Abschläge für Mängel vorgenommen, woraus erkennbar sei, dass die Rechnung den Informations- und Kontrollinteressen der Beklagten genügt habe. Die Zahlung eines weitergehenden Betrages sei lediglich mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verweigert worden. Die vorbehaltlose Leistung einer Schlusszahlung nach Abschluss der Rechnungsprüfung stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Dasselbe gelte auch dann, wenn der Auftraggeber anhand der vom Auftragnehmer erteilten Schlussrechnungen seinerseits eine Abrechnung erteilt und nach Abschluss seiner Prüfung daraufhin vorbehaltlos eine Teilzahlung leistet und eine Schlusszahlung unbestimmter Höhe nach Beseitigung einiger Mängel ankündig...