Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 12.08.2022; Aktenzeichen 12 O 283/20) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 12. August 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 283/20, werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 320.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt als Miterbin einer ungeteilten Erbengemeinschaft vom Beklagten die Herausgabe des im Tenor der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Hausgrundstücks. Der Beklagte macht hilfsweise wegen von ihm getätigter Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend und hat wegen erstinstanzlich von der Klägerin noch geltend gemachter Nebenkosten die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für die Bestattung der Erblasserin, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Herausgabeantrages Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 7.650,05 EUR stattgegeben, die Kosten wegen eines zunächst noch geltend gemachten und dann übereinstimmend für erledigt erklärten Zahlungsanspruchs in Höhe von 31.270 EUR der Klägerin auferlegt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des in der Berufungsinstanz angefallenen Teils des Rechtsstreits ausgeführt, der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks an die ungeteilte Erbengemeinschaft ergebe sich aus §§ 1922, 2032 ff., 985 BGB. Der Beklagte sei nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt, könne aber nach § 273 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen die Herausgabe die Zahlung von 7.650,05 EUR verlangen. Die Erbfolge nach M... G... stehe fest, diese sei von der Klägerin, Frau U...M...H... und Frau M... D... beerbt worden. Die Klägerin sei nach § 2039 BGB prozessführungsbefugt und der Beklagte, der das Grundstück bewohne, unmittelbarer Besitzer. Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu. Ein solches folge zunächst nicht aus der seit 1995/96 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin. Als Partner dieser Gemeinschaft hätten sie am 19. Februar 1997 eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass der Beklagte zur Abgeltung seines Wohnens an die Erblasserin einen Betrag von 1.000 DM/Monat zahlt. Weil mit diesem Entgelt ausdrücklich auch die sonstigen Kosten, wie etwa Verköstigung, abgegolten werden sollten, sei in dieser Vereinbarung kein Mietvertrag zu sehen. Sie regle vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und könne nur so lange andauern, wie diese bestehe. Aus dieser Vereinbarung könne folglich kein Recht zum Besitz abgeleitet werden. Auch aus dem Testament der Erblasserin ergebe sich, etwa durch ein entsprechendes Vermächtnis, kein Recht zum Besitz des Beklagten. Die Erblasserin bitte die Erbinnen lediglich um eine disziplinierte Behandlung des Beklagten "...auch zum Wohnrecht in unserem Haus in der G...straße ...". Hierin liege keine Besitzeinräumung und auch keine wie auch immer geartete Gewährung eines Rechts zum Wohnen. Es handele sich lediglich um die Bitte an die Erbinnen, die Interessen des Beklagten hinsichtlich seines Lebens in dem Haus zu berücksichtigen.
Dem Beklagten stehe aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen zu, die er während des Bestehens der Lebensgemeinschaft getätigt habe. Ausgleichsansprüche bestünden zwar zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung grundsätzlich nicht, weil jeder Partner der Gemeinschaft das in diese einbringe, wozu er wirtschaftlich in der Lage sei. Unter anderem behaupte der Beklagte die Errichtung des Wintergartens und eines Whirlpools auf seine Kosten. Die Erblasserin habe insoweit in dem Testament vom 30. Januar 1999 klargestellt, dass Wintergarten und Whirlpool Alleineigentum des Beklagten seien und er darüber verfügen könne. Sie bestätige damit eine ausgleichspflichtige Verwendung. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass er im Jahr 1998 für den Wintergarten 35.633 DM bzw. 17.816,50 EUR aufgewandt habe. Das Gericht schätze den Zeitwert des Wintergartens nach Ablauf von 22 Jahren bis zum Tod der Erblasserin auf 6.816,50 EUR, wobei für die vergangene Nutzungszeit 500 EUR/Jahr in Ansatz gebracht worden seien. Der Beklagte habe den Erwerb des Whirlpools im Jahr 1998 10.950,00 EUR aufgewandt, dessen Zeitwert indessen nach Ablauf von 20 Jahren mit Null zu b...