Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen 6 O 110/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.12.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Potsdam - Az. 6 O 110/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.794,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Sohn und gesetzlichen (Allein-)Erben ihres am 21.4.2006 verstorbenen Lebensgefährten G. W. Ansprüche wegen Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie - insoweit aus abgetretenem Recht - wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit dessen Ableben geltend.
Der Erblasser war - neben seiner vormaligen Ehefrau R. W. - Miteigentümer des Hausgrundstücks ... Straße 84 in B ..., in dessen Sanierung und Modernisierung, hier insbesondere in die Heizungs- und Elektroninstallation sowie in Bad, Küche und Wohnräume, unstreitig vor seinem Tod investiert worden ist.
Die Klägerin hat behauptet, aus ihrem Vermögen jedenfalls für die Erneuerung der Elektroanlage in dem Hausgrundstück 6.130,68 EUR, für die Erneuerung der Heizungsanlage 2.214,60 EUR sowie für bauliche Leistungen in Bad, Küche und Flur sowie Wohnraum und Vorraum des Anbaus, den Wintergarten und den Schuppen insgesamt weitere 2.183,07 EUR aufgebracht zu haben (vgl. Auflistung Bl. 6 - 10 mit Belegkonvolut Bl. 16 - 46 d.A.).
Sie hat weiter behauptet, zur Absicherung dieser ihrer Investitionen sei ursprünglich und noch im September 2005 beabsichtigt gewesen, ihr ein grundbuchlich gesichertes lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück einzuräumen, was zu Lebzeiten des Erblassers mangels Zustimmung dessen geschiedener Ehefrau nicht mehr habe vollzogen werden können. Die Mutter des Erblassers, Frau G. B., gab am 2.5.2006 zur UR-Nr. 276/2006 des Notars ... in B. eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 47 d.A.).
Nach dem - von der Klägerin beauftragten - Gutachten des sachverständigen Bauingenieurs S. vom 6.11.2007 (Bl. 115 d.A.) resultierte aus den Aufwendungen in die Baulichkeiten ein Wertzuwachs an der im April 2002 mit einem Wert von rund 29.000 EUR zu schätzenden Grundstücksbebauung um rund 26.000 EUR auf geschätzte 55.000 EUR im Juli 2006. Die Klägerin hat - ausgehend von einem behaupteten eigenen "Anteil von 48 % auf den Wertzuwachs von 26.000 EUR" einen Zahlungsanspruch i.H.v. 12.480 EUR errechnet, so dass "fast Deckungsgleichheit" zur ursprünglichen Klageforderung von 13.165,96 EUR bestehe (S. 4 des Schriftsatzes vom 20.11.2007, Bl. 113 d.A.).
Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Zweckverfehlung zu.
Außerdem hat die Klägerin aus - mit behaupteter schriftlicher Vereinbarung vom 29.1.2007 (vgl. Original in Hülle nach Bl. 183 d.A.) aus prozessökonomischen Gründen abgetretenem Recht der insoweit für den Erben in Vorleistung getretenen Mutter des Erblassers, Frau G. B. - die Erstattung der Beerdigungskosten i.H.v. 2.265,76 EUR verlangt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.794,11 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Baumaßnahmen aus eigenem Vermögen finanziert hat. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass von einer Bereicherung nur in einer Gesamtschau ausgegangen werden könne und im Streitfall zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin über mehrere Jahre kostenfrei auf dem Hausgrundstück des Beklagten gelebt und damit ihrerseits mindestens in Höhe der von ihr in Ansatz gebrachten Beträge bereichert sei. Ein weitergehender eigener Ausgleichsanspruch der Klägerin scheide danach aus.
Der Beklagte hat die Unterzeichnung und damit das Zustandekommen einer Abtretungsvereinbarung zwischen seiner Großmutter und der Klägerin betreffend die Beerdigungskosten bestritten. Er hat zudem behauptet, es habe bereits im August 2006 eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Großmutter zu den hier angesprochenen Beerdigungskosten dahin gegeben, dass diese nicht erstattet werden müssten und im Gegenzug der Beklagte dieser dereinst die eigene Beerdigung ausrichtet, wie diese selbst mit schriftlicher Erklärung vom 29.3.2008 bestätigt habe (Bl. 189, Original Bl. 414 d.A.).
Der Beklagte hat hilfsweise mit Ersatzansprüchen aus unstreitigen - wie er meint: unberechtigten - Überweisungen vom Konto des Verstorbenen am 21.4. und am 3.5.2006 über 1.000 EUR und 800 EUR zugunsten der Klägerin aufgerechnet.
Zu diesen Überweisungen hat die Klägerin behauptet, es habe sich dabei um Kosten für die persönliche Haushaltsführung und Pflege für den Lebensgefährten gehandelt, der im Übrigen selbst noch die Klägerin zu diesen Überweisungen veranlasst habe.
Mit dem am 17.12.2...