Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung: Scheidungsvoraussetzungen. Aufrechterhaltung der Ehe wegen unbilliger Härte
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Vermutungen des § 1566 Abs. 1 BGB wegen fehlender Zustimmung bzw. nach § 1566 Abs. 2 BGB wegen noch nicht dreijähriger Trennungsdauer nicht eingreifen, ist das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nicht ausgeschlossen.
Normenkette
BGB § 1566 Abs. 1-2, § 1568 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 14.07.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 14.7.2009 verkündete Urteil des AG Strausberg aufgehoben.
Die Sache wird im Hinblick auf die noch offene Folgesache über den Versorgungsausgleich an das AG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
I. Der am ...12.1948 geborene Antragsteller und die am ...11.1951 geborene Antragsgegnerin haben am 14.5.1973 in B. geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter T. B., geb. am ...6.1974, hervorgegangen. Diese ist inzwischen wirtschaftlich selbständig und lebt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils.
Die Parteien leben seit Juni 2007 innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Im Januar 2009 ist dann die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen.
Mit Schriftsatz vom 8.1.2009 hat der Antragsteller unter Hinweis auf die Trennungszeit die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass bisher eine Regelung über Folgesachen wie Unterhalt, Vermögen und Hausrat nicht erfolgt sei.
Durch das angefochtene Urteil vom 14.7.2009 hat das AG den Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Ehescheidung durch die Antragsgegnerin greife die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht ein. Gleiches gelte für die Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB, da die Eheleute noch nicht drei Jahre voneinander getrennt lebten. Das Scheitern der Ehe könne daher nicht festgestellt werden. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er trägt vor:
Das Scheitern der Ehe sei nach der Anhörung der Antragsgegnerin, die eine Trennung ab Juni 2007 bestätigt und ferner erklärt habe, nicht willens zu sein, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, unstreitig. Die von ihr hervorgehobenen finanziellen Aspekte hätten mit der Frage der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nichts zu tun. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin konkrete Forderungen im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder die Hausratsteilung nie gestellt.
Seit 2004 arbeite er regelmäßig außerhalb B. s und sei nur an Wochenenden zu Hause gewesen. Auf Grund dessen und auch wegen Problemen mit ihrem Vorgesetzten habe die Antragsgegnerin eine Therapie bei einem Diplompsychologen begonnen. Die Krankenkasse habe die dafür entstehenden Kosten nicht übernommen. Er seinerseits habe sich geweigert, für die Kosten aufzukommen. Dies habe dazu geführt, dass man getrennte Konten angelegt habe.
Die Antragsgegnerin habe ihm zahlreiche Vorwürfe gemacht und an den Wochenenden, wenn er zu Hause gewesen sei, oft nicht mit ihm geredet. Im Juli 2007 habe man dann getrennte Zimmer bezogen. Im Mai 2008 habe die Antragsgegnerin vorgeschlagen, in dem Haus P. straße 26b getrennte Wohnungen einzurichten. Dies habe er aus Kostengründen abgelehnt. Im Herbst 2008 habe die Antragsgegnerin ihn aufgefordert, aus dem Haus auszuziehen. Im September 2008 habe sie erklärt, sie könne mit ihm nicht mehr unter einem Dach leben.
Im November 2008 habe er festgestellt, dass die Antragsgegnerin regelmäßig zu Hause gewesen, also offenbar nicht mehr einer Arbeit nachgegangen sei. Seine schriftliche Anfrage diesbezüglich habe sie nicht beantwortet. Er habe aber festgestellt, dass sie Umzugskartons besorgt und im Keller gelagert habe.
Am 8.1.2009 habe er dann den Scheidungsantrag eingereicht, nachdem die Antragsgegnerin im Dezember 2008 Klage auf Trennungsunterhalt gegen ihn erhoben habe.
Nachdem die Antragsgegnerin am 24.1.2009 die ganze Nacht weggeblieben und erst am Sonntag nach Hause gekommen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Nach seiner Rückkehr aus dem Skiurlaub habe er festgestellt, dass die Antragsgegnerin bereits unter Mitnahme von Umzugskartons und Teilen des Hausrats ausgezogen war.
Es werde angeregt, entgegen § 629b ZPO das Scheidungsverfahren nicht an das AG zurückzuverweisen, sondern über den Scheidungsantrag und die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich zu entscheiden.
Der Antragsteller beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache an das AG zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Zutreffend sei, dass sie bei ihrer Anhörung vor dem AG erklärt habe, auch sie halte die Ehe für...