Normenkette

VermG § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 7, 7 Sätze 1-3, Abs. 8 S. 2; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 212, 212 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 242; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 31.07.2008; Aktenzeichen 13 O 345/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2008 - Aktenzeichen 13 O 345/06 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die vereinnahmten Entgelte, insbesondere aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungs- und anderweitigen Rechtsverhältnissen bereffend das Hausgrundstück P... Straße 1-3, ... L... für den Zeitraum 1. Juli 1994 bis 11. November 2003 und Auskunft zu erteilen für den vorgenannten Zeitraum über nicht erfüllte Entgeltansprüche aus dem vorgenannten Hausgrundstück jeweils benannt nach Schuldner, Schuldgrund und Schuldhöhe der ausstehenden Forderung.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Frankfurt (Oder), auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten als Verfügungsberechtigte zur Herausgabe von Nutzungen hinsichtlich des Grundstücks P... Straße 1-3 in L... für den Zeitraum 1. Juli 1994 bis 11. November 2003, wobei die Klägerin als Restitutionsberechtigte die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch nimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil der von der Klägerin verfolgte Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 VermG verjährt sei. Zur Begründung hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes bestünden hinsichtlich dessen Passivlegitimation keine Bedenken. Es sei unerheblich, ob die Beklagte zum Zeitpunkt 1. Juli 1994 Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass sie beim Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides im März 2003 Eigentümerin gewesen sei. Denn wenn, wie hier, ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restitutionsverfahrens einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet werde, habe dieser dem Restitutionsberechtigten auch die Mieten herauszugeben, die der frühere Zuordnungsberechtigte nach dem 1. Juli 1994 erzielt habe. Mit dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2003 habe diese die Ausschlussfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gewahrt. Jedoch sei der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 VermG verjährt. Mangels anderweitiger Bestimmung gelte für den Herausgabeanspruch des § 7 Abs. 7 VermG die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die 3jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Die Verjährungsfrist habe daher mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen begonnen, Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Der Zustellung der Klage am 7. Dezember 2006 komme eine die Verjährung hemmende Wirkung nicht zu, denn die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbreche nicht die Verjährung. Der Klägerin sei durch den Restitutionsbescheid vom 12. Februar 2003, der ausdrücklich die Senatsverwaltung für Finanzen als vertretungsberechtigte Behörde ausweise, die interne Zuständigkeitsverteilung bekannt gewesen. Die Senatsverwaltung für Finanzen werde auch in dem "Übergabeprotokoll" vom gleichen Tag als Vertreterin angegeben. Dies habe die Klägerin zutreffend erkannt und ihr Schreiben vom 8. Juli 2003 an die Senatsverwaltung für Finanzen adressiert. Das Schreiben vom 2. September 2003 (Bl. 119 d. A.) der B... Forsten - Forstverwaltung - habe nicht die streitgegenständlichen Ansprüche betroffen, sondern habe sich auf die forstwirtschaftlichen Grundstücksteile bezogen. Dem gemäß heiße es in diesem Schreiben lediglich, dass sich das Grundstück teilweise in der Verwaltung der B... Forsten befunden habe. Letzte Zweifel der Klägerin an der internen Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Finanzen hätten sich durch das Übergabeprotokoll vom 11. November 2003 zerstreuen müssen, denn dort sei ausdrücklich die Senatsverwaltung für Finanzen als die das beklagte Land vertretende Behörde benannt.

Das beklagte Land habe mit der Klägerin darüber hinaus weder verjährungshemmende Verhandlungen geführt, noch ein Anerkenntnis abgegeben. Soweit sich die Klägerin auf die Schreiben der Streithelferin zu 2 vom 28. Oktober 2004, 3. Dezember 2004 und vom 5. Oktober 2006 berufe, könnten diese dem beklagten Land weder aufgrund einer Verhandlungsv...

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