Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 02.03.2006; Aktenzeichen 12 O 485/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 485/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist gemäß Erbteils - und Übertragungsvertrag vom 2. Dezember 1997 Alleinerbin nach den ursprünglichen Eigentümern des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in S..., Flurstück 291/123 der Flur 4, eingetragen im Grundbuch von S... Blatt 1907 (Grundstück). Sie beauftragte im Jahr 1990 den Beklagten, ihre Interessen in dem unter anderem dieses Grundstück betreffenden Restitutionsverfahren wahrzunehmen. Mit am 10. November 1994 zugestelltem Restitutionsbescheid vom 27. Oktober 1994 wurde der Erbengemeinschaft das Eigentum unter anderem an diesem Grundstück rückübertragen. Ein dagegen von den Nutzern eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 zurückgewiesen, so dass der Restitutionsbescheid, der weder eine Entscheidung über das den Nutzern mit Urkunde vom 6. März 1990 vom Rat des Kreises O... verliehene Nutzungsrecht noch über das gesonderte und am 2. April 1990 im Gebäudegrundbuch Blatt 1510 eingetragene Gebäudeeigentum enthält, rechtskräftig wurde. In der Folgezeit scheiterten Bemühungen des Beklagten bzw. der Klägerin, das in Abteilung II des Grundbuchs von S... Blatt 1907 eingetragene Nutzungsrecht zu löschen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 hob der Landrat des Landkreises Ob... auf den Antrag der Klägerin vom 2. Juni 1995 das dingliche Nutzungsrecht der Nutzer zwar auf. Dieser Bescheid wurde jedoch auf den Widerspruch der Nutzer vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 26. Januar 2001 wieder aufgehoben, weil mit dem Bescheid vom 27. Oktober 1994, ergänzt durch (andere Flurstücke betreffende) Bescheide vom 14. Februar und 25. April 1996 erkennbar keine Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts getroffen worden sei und eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 3 VermG nicht in Betracht komme. Die von der Klägerin auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2001 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2003 zurück. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der angegriffene Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die mit Bescheid vom 26. Januar 2000 ausgesprochene Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts sei rechtswidrig gewesen. Weder mit Restitutionsbescheid vom 27. Oktober 1994 noch mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 sei eine Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts getroffen worden. Mit Rechtskraft des Restitutionsbescheides sei der Rückübertragungsantrag der Klägerin endgültig beschieden, so dass nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 3 Satz 2 VermG die unterbliebene Aufhebung des Nutzungsrechts nicht mehr nachgeholt werden könne. Die Klägerin, die dieses Ergebnis als hart empfinden werde, habe es in der Hand gehabt, den unvollständigen Restitutionsbescheid - gegebenenfalls nach rechtzeitiger fachkundiger Beratung - anzugreifen und auf diesem Weg eine Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts zu erwirken. Da sie dies unterlassen habe, müsse sie es hinnehmen, dass die Nutzer - zumindest vermögensrechtlich - eine unangreifbare Rechtsposition errungen hätten und zwar unabhängig davon, ob dies dem Vermögensgesetz entsprochen habe oder nicht.

Mit der am 30. Oktober 2004 bei dem Landgericht eingegangenen und am 30. November 2004 zugestellten Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Rechtsberatung des Beklagten als Prozessvertreter im Restitutionsverfahren geltend. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, gegen den in Ansehung der fehlenden Entscheidung über die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts unvollständigen Restitutionsbescheid keinen Widerspruch eingelegt zu haben, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei und deswegen später die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts nicht mehr habe erreicht werden können. Die Nutzer hätten gestützt auf ihr Gebäudeeigentum sowie ihr dingliches Nutzungsrecht vor dem Landgericht Neuruppin im Jahre 1999 Klage auf Sachenrechtsbereinigung erhoben. In diesem Verfahren habe sie, die Klägerin, sich nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den Vorschlag des Landgerichts eingelassen und den Nutzern 30.000 EUR für die Löschung des Nutzungsrechts und des Gebäudeeigentums gezahlt. Diese und weitere in der Klageschrift näher aufgeschlüsselte Kosten wären ihr, der Klägerin, nicht entstanden, wenn der Beklagte durch Anfechtung des Bescheides vom 27. Oktob...

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