Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 23.05.2006; Aktenzeichen 2 O 193/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.5.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 193/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 225 ff.).
Das Landgericht Neuruppin hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen Sch..., W..., J..., G..., P..., B..., Pe..., L..., Be... sowie des Ehepaares Wi....
Das Landgericht Neuruppin hat mit dem am 23.5.2006 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten könne dahinstehen. Der Geschädigte, der Zeuge Sch..., habe den Unfall selbst zu verantworten, in dem er mit dem Kindermotorrad seines Sohnes die Rennbahn befahren habe, ohne einen Helm zu tragen. Dies stehe fest auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Da der Zeuge Sch... sich in Kenntnis des Umstandes, dass trotz Beendigung des offiziellen Rennens die Bahn von mehreren Motorradfahrern (unerlaubt) nach Art eines Rennens befahren werde, unter diese Fahrer gemischt habe, habe er ebenso pflichtwidrig gehandelt wie die übrigen Teilnehmer. Den dabei erlittenen Schaden habe er sich selbst zuzuschreiben.
Gegen dieses ihr am 30.5.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.6.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie mit dem am 20.7.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Unfallursache einseitig und offensichtlich subjektiv bewertet. Der Geschädigte habe sich keineswegs an dem illegalen Rennen beteiligt. Keiner der vernommenen Zeugen habe dies bekundet. Vielmehr sei der Geschädigte mit dem Krad seines Sohnes zur Siegerehrung unterwegs gewesen. Er habe das Fahrzeug seinem Sohn bringen wollen, damit dieser an der Siegerehrung teilnehmen könne. Der Geschädigte habe nicht durch sein Verhalten die alleinige Unfallverursachung gesetzt. Vielmehr habe der Beklagte keine hinreichenden Maßnahmen getroffen um das illegale Rennen zu verhindern. Soweit der Beklagte entsprechende Lautsprecherdurchsagen behaupte, seien diese gänzlich ungeeignet gewesen. Die Fahrer des illegalen Rennens hätten sich davon nicht beeindrucken lassen.
Der Geschädigte habe auch deswegen nicht an dem illegalen Rennen teilnehmen können, weil der Benzinhahn des Kinderkrades geschlossen gewesen sei. Mit geschlossenem Benzinhahn hätten nur wenige Meter zurückgelegt werden können, eben die Strecke zur Siegerehrung. Der Sachverhalt könne allenfalls eine Mithaftungsquote von 20 % rechtfertigen. Zudem sei die überwiegende Zahl der Verletzungen des Geschädigten Sch... nicht auf den fehlenden Schutzhelm zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.200,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2004 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 23.8.2003 noch als Versicherer entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Beklagte meint, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass nach dem Ende des offiziellen Rennens auf der Rennbahn "richtig schnell gefahren worden sei", hätte der Geschädigte Sch... sich jedenfalls vergewissern müssen, ob ihm das Überqueren der Bahn ohne Gefahr in Richtung der Tribüne zur Siegerehrung möglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht Neuruppin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Verkehrssicherungspflichtverletzung (§§ 823 Abs. 1 BGB, 67 VVG) dahinstehen kann, da jedenfalls der Versicherungsnehmer der Klägerin, der geschädigte Zeuge Sch..., den entstandenen Schaden weit überwiegend selbst verursacht hat (§ 254 Abs. 1 BGB).
Der Beklagte war als Sportveranstalter verpflichtet, im Rahmen der Organisation des Renntages alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze Dritter nötig sind. Dabei müssen nicht Maßnahmen gegen jede nur denkbare abstrakte Gefahr ergriffen werden, sondern nur solche, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger, umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW 1990, 1236). Maßgeblich ist die Nähe der Gefahr, das Ausmaß des drohenden Schadens, die Erkennbarkeit f...