Leitsatz (amtlich)
Eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nicht von der Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt, ist keine vom Kaskoversicherungsschutz ausgeschlossene Fahrtveranstaltung gemäß Ziffer A. 2.16.2 AKB 2008 (Abgrenzung zu BGHZ 154, 316).
Normenkette
AKB 2008 Nr. A. 2.16.2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.07.2013; Aktenzeichen 2-8 O 272/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten bedingungsgemäße Entschädigung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs X mit dem amtlichen Kennzeichen...
Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB enthalten für die Kaskoversicherung die Klausel A 2.8.1, in der Versicherungsschutz für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ausgeschlossen, auf den Einwand der grobfahrlässigen Verursachung aber verzichtet wird, und die Klausel A 2.8.2, wonach kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin nahm mit dem Fahrzeug am ... 2012 an einer Fahrveranstaltung auf dem... teil. Nach der Ausschreibung des Veranstalters A handelte es sich um ein Fahrertraining zur Förderung des verantwortungsvollen und routinierten Führens von Hochleistungswagen im öffentlichen Straßenverkehr; die Fahrten dienten nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder schnellsten Rundenzeiten. Beabsichtigt war eine "Gleichmäßigkeitsprüfung", bei der die Fahrer die in einer Basisrunde gefahrene Zeit in drei weiteren Runden möglichst gleichmäßig wieder erreichen sollten, wobei Abweichungen nach oben und unten addiert wurden. Gewinner der Gleichmäßigkeitsprüfung ist der Fahrer mit der geringsten Abweichung.
Das versicherte Fahrzeug ist beschädigt; der Schaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung) ist unstreitig in Höhe der Klageforderung entstanden.
Nach der Behauptung der Klägerin ist ihr Vorstandsvorsitzender bei der Veranstaltung am ... 2012 mit dem versicherten Fahrzeug verunglückt. Zuvor habe er eine Fehlfunktion der Bremsen festgestellt und das Fahrzeug deshalb durch einen Mechaniker des Sponsors der Veranstaltung, der Streitverkündeten, kontrollieren lassen, der es ihm mit der Bemerkung, man habe die Bremsen entlüftet und er könne bedenkenlos an der Gleichmäßigkeitsprüfung teilnehmen, wieder ausgehändigt habe. Nach der Behauptung der Klägerin kam es zu dem Unfall, weil die Bremsen an einer Schikane bei der Spitzkehre des... keine Wirkung zeigten und der Vorstandsvorsitzende der Kläger zwar noch einem vor ihm fahrenden Fahrzeug über den Seitenstreifen habe ausweichen können, jedoch im Anschluss frontal in einen Reifenstapel gefahren sei.
Das LG hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen festgestellt, dass das Fahrzeug am ... 5.2012 auf der Rennstrecke des... dadurch beschädigt wurde, dass es in einen Reifenstapel fuhr. Dies sei auch nicht bei einer von der Ausschlussklausel erfassten Veranstaltung geschehen, weil es dabei nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angekommen sei. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe den Unfall auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Denn er habe das Fahrzeug von dem Zeugen Z1 mit der Bemerkung erhalten habe, er solle es mal probieren, für ihn sei der Bremsdruck wieder da, wenn auch nicht hundertprozentig. Deshalb habe er darauf vertrauen können, an der Gleichmäßigkeitsprüfung teilnehmen zu können, ohne zu verunfallen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat es demgemäß der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass der Kläger, der unmittelbare Zeugen des Unfallgeschehens nicht benannt habe, ein konkretes, nach Ort, Zeit und Umständen eingegrenztes Unfallgeschehen nicht nachgewiesen habe. In der Kaskoversicherung reiche es aber nicht aus, dass eine Beschädigung des versicherten Fahrzeugs vorliege; es müsse auch nachgewiesen werden, dass die Beschädigung auf einer bestimmten Ursache beruhe. Wenn feststehe, dass eine Beschädigung nicht so, wie der Versicherungsnehmer behaupte, eingetreten sein könne,...