Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.04.2006; Aktenzeichen 2 O 4/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger der im Laufe des Berufungsverfahrens, am 20. Oktober 2009, verstorbenen ursprünglichen Klägerin, E... D..., die beklagte Versicherung auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 40.000,00 € aus einer Kaskoversicherung mit der Behauptung in Anspruch, das versicherte Fahrzeug, ein Audi A 4 Cabriolet 2.4, 125 kW, 5-Ganggetriebe, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., Erstzulassung am 13. März 2003, sei am 7. November 2004 aus der zur Wohnung seiner Lebensgefährtin gehörenden Garage in R... von Unbekannten widerrechtlich entwendet worden.
Die vormalige Klägerin hatte das Fahrzeug Ende 2002 bei einer Lotterie gewonnen und ließ es noch vor Übergabe mit den aus der Rechnung vom 26. Februar 2003 (Bl. 10 d.A.) ausgewiesenen Extras ausstatten. Unter Angabe eines Kilometerstandes von 20.000 km schloss sie über den Versicherungsagenten E... K... in Z... mit Antrag vom 26. März 2004 (Bl. 13 d.A.) bei der Beklagten u.a. eine Fahrzeugteilversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 150,00 € ab (Bl. 14 ff. d.A.). Nach ihren eigenen Angaben fuhr sie nie selbst mit dem Fahrzeug, weil sie mit dem großen Wagen nicht zurecht kam; sie überließ das Fahrzeug dem Kläger, der am 2. August 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, und dessen Lebensgefährtin U... E..., die es überwiegend alleine nutzte. Am 7. November 2004 zeigte U... E... auf der Polizeiwache in Zo... an, dass in ihr Haus in R... eingebrochen und das in der verschlossenen Garage stehende Fahrzeug gestohlen worden sei, ebenso wie ein im Haus befindlicher Fahrzeugschlüssel und eine Digitalkamera der Freundin S... W.... Polizeibeamte besichtigten den angegebenen Tatort, fertigten Lichtbilder und erstellten einen Spurenbericht, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die beigezogene Ermittlungsakte 4157 UJs 4533/05 verwiesen wird. Das Ermittlungsverfahren wurde am 17. Juni 2005 eingestellt.
Die ehemalige Klägerin gab in dem ihr übersandten Fragebogen zu der Schadensanzeige (Bl. 97 ff. d.A.) die gelaufenen Kilometer mit "~ 23000" an und teilte auf einem beigefügten, von ihr unterzeichneten Blatt mit, dass "wir das Auto mal im Frühjahr im Internet" annonciert hätten. Auf Nachfrage änderte sie diese Angabe dahin, dass sie ihren Kia Pride annonciert habe und in diesem Zusammenhang festgestellt worden sei, dass der Audi ebenfalls - aber nicht von ihr - im Internethandel angeboten worden sei. Nach mehrmaliger Aufforderung übersandte sie der Beklagten - über den Versicherungsagenten E... K... - auch den Originalfahrzeugbrief; ob und wieviele Originalschlüssel mitgeschickt wurden, ist streitig. Mit Schreiben vom 4. August 2005 lehnte die Beklagte die Auszahlung einer Versicherungsleistung mit der Begründung ab, ein deckungspflichtiges Schadensereignis liege nicht vor.
Die frühere Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2004 in der daraufhin verschlossenen, neben dem Haus der U... E... in R... befindlichen Garage abgestellt worden. Am 7. November 2004 gegen 5.00 Uhr habe U... E... gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten T... D... und der Freundin S... W... das Grundstück verlassen, um nach P... (Polen) eine Hundeausstellung zu besuchen. Bei ihrer Rückkehr am selben Tag gegen 20.00 Uhr habe man festgestellt, dass das Garagentor offen gewesen sei und sich der Pkw nicht mehr darin befunden habe. Sodann habe U... E... festgestellt, dass in ihr Haus eingebrochen worden sei. Das vor der Abreise verschlossene Fenster des Badezimmers habe offen gestanden, auf dem Spülkasten der Toilette habe sich Sand befunden. Im Wohnzimmer seien alle Behältnisse geöffnet worden. Die vor Reiseantritt im Wohnzimmer befindliche Kamera der S... W... sei nicht mehr da gewesen, ebenso wie der Autoschlüssel und der Garagenschlüssel.
Die ehemalige Klägerin hat zunächst behauptet, es seien insgesamt drei Fahrzeugschlüssel vorhanden gewesen, davon habe sich einer regelmäßig in der Wohnung der U... E... befunden, die anderen zwei Schlüssel hätten sich bei der Klägerin befunden. Sodann hat sie vorgetragen, sie habe bei Übergabe des Fahrzeugs zwei Schlüssel erhalten sowie eine Code-Karte zum Anfertigen von Nachschlüsseln. Sie habe dem Versicherungsagenten K... am 16. Dezember 2004 mit dem Fahrzeugbrief auch einen Schlüssel sowie die Code-Karte übergeben, jener habe diese dann an die Beklagte versandt. Wie in ...