Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 26.04.2006; Aktenzeichen 2 O 4/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. April 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungsleistung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag für den Pkw Audi A 4 Cabrio 2.4 mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.4.2006 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe den Versicherungsfall, die Entwendung des Fahrzeuges, nicht bewiesen. Zwar reiche es im Hinblick auf die regelmäßig bestehende Beweisnot eines Versicherungsnehmers aus, das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen. Ein solches habe die Klägerin auch dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Erhebung der dazu angebotenen Zeugen habe es jedoch nicht bedurft, weil die Beklagte Indizien aufgezeigt habe, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht worden sei. Unabhängig von den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu den Schlüsseln bestünden durchgreifende Bedenken an der Darstellung, der im Gewahrsam der Frau E... befindliche Schlüssel sei bei einem Einbruch in deren Haus gestohlen worden. Angesichts der von der Polizei festgestellten Spurenlage könne weder davon ausgegangen werden, dass ein Einbruch in das Haus der Frau E... stattgefunden habe, noch, dass bei diesem Einbruch der - nach Angaben der Klägerin lediglich vorhandene - zweite Fahrzeugschlüssel entwendet worden sei.
Hinzu komme das sich zu Lasten der Klägerin auswirkende Indiz ihrer wechselnden und nicht miteinander in Einklang zu bringenden Darstellungen zu der unstreitig im Internet erschienenen Verkaufsannonce für das Fahrzeug. Die Klägerin sei im Verhandlungstermin auf die Unvereinbarkeit der beiden Darstellungen hingewiesen worden, ohne dass sie sich weiter zu dieser Thematik geäußert hätte. Nach der unmissverständlichen Darstellung in der Schadensanzeige sei davon auszugehen, dass die Verkaufsabsicht der Kläger gescheitert sei. Als weiteres - wenn auch im Vergleich zu den anderen Punkten weniger gravierendes - Indiz komme hinzu, dass unstreitig Herr T... D..., einer der beiden hauptsächlichen Nutzer des Fahrzeuges, am 2.8.2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, woraus zu schließen sei, dass er sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin meint, unrichtig komme das Landgericht zu dem Ergebnis, dass sie, die Klägerin, den Beweis eines Versicherungsfalles in Gestalt der Entwendung des Fahrzeuges nicht geführt habe. Es habe zwingend einer Beweisaufnahme bedurft. Die durchgreifenden Bedenken des Landgerichts hinsichtlich des Diebstahls des Autoschlüssels aus dem Haus in R... seien nicht nachvollziehbar. Zu den Einbruchsspuren sei erstinstanzlich ausreichend vorgetragen worden; ebenso zur Verkaufsannonce im Internet. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Herrn T... D... sei irrelevant.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 26.4.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 4/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht und aus zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung für die Entwendung des Fahrzeuges Audi A 4 Cabriolet nicht zu. Die Klägerin hat den Eintritt des Versicherungsfalles, die Entwendung des Fahrzeuges, nicht beweisen können.
1.
Da ein Kraftfahrzeugdiebstahl in der Regel in Abwesenheit des Eigentümers und auch sonstiger Zeugen begangen wird und die hierdurch hervorgerufene Beweisnot des Versicherungsnehmers, der als Anspruchsteller grundsätzlich den vollen Beweis sämtlicher tatbestandlicher Voraussetzungen seines Anspruches zu erbringen hat, mit der spezifischen Eigenart des Versicherungsfalles selbst zusammenhängt, sind dem Versi...