Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 02.03.2023; Aktenzeichen 12 O 275/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 02.03.2023 - Az. 12 O 275/20 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 26.218,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2019 sowie Vollstreckungskosten in Höhe von 278,90 EUR und Auslagen für zwei Einwohnermeldeamtsanfragen in Höhe von insgesamt 21,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 zu zahlen.
2. an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, ... Rechtsanwälte, 1.141,90 EUR (netto) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Prozesskosten in Anspruch, die in einem im Zeitraum von 2012 bis 2019 über zwei Instanzen zwischen der K... C... E... und dem Kläger geführten Rechtsstreit (12 O 536/12 Landgericht Potsdam/ 7 U 92/17 Brandenburgisches Oberlandesgericht) mit zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Höhe von insgesamt 26.218,45 EUR zu seinen (des Klägers) Gunsten festgesetzt worden sind.
In dem vorgenannten Vorverfahren nahm die K... C... E... den hiesigen Kläger, gestützt auf eine Abtretungsvereinbarung vom 25.09.2012, aus abgetretenem Recht ehemaliger Mandanten des Klägers, K...und.B...S..., unter dem Gesichtspunkt anwaltlicher Beratungspflichtverletzungen auf Zahlung von mehr als 1 Mio. EUR in Anspruch. Der Beklagte ist der ehemalige Lebensgefährte von B...S.... Bei der K... C... E... handelt es sich um eine (ehemals) im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt, die der hiesige Beklagte - was er erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt hat - ausschließlich zum Zweck der Geltendmachung der an ihn durch K...u.B...S... abgetretenen Ansprüche gegen den hiesigen Kläger gegründet hatte.
Im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 21.04.2017 in dem Verfahren 12 O 536/12 machte der hiesige Kläger geltend, die K... C... E... (im Folgenden: K...) sei infolge der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht, mithin nicht mehr existent, und rügte zugleich unter Bezugnahme auf ein Schreiben des ehemaligen Verwaltungsrates der K... die Prozessvollmacht ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 30.06.2017 bejahte das Landgericht zwar die Zulässigkeit der Klage und die Aktivlegitimation der K..., wies die Klage jedoch aus anderen Gründen ab.
Mit der zum Az. 7 U 92/17 geführten Berufung verfolgte die K... ihre Klageforderung weiter, hilfsweise jedoch gerichtet auf Zahlung an den hiesigen Beklagten, wobei sie Bezug nahm auf einen (nachgelassenen) Schriftsatz vom 09.05.2017, mit dem ihr Prozessbevollmächtigter (auch) namens und in Vollmacht des hiesigen Beklagten vorgetragen hatte, die geltend gemachten Regressansprüche seien dem hiesigen Beklagten bereits unter dem 26.10.2011 abgetreten worden, der seinerseits alleiniger Inhaber der K... sei und dieser eine verdeckte Einziehungsermächtigung erteilt habe. Nach Hinweisen des 7. Zivilsenats vom 18.07.2018 und vom 18.10.2018 auf Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis der K... gab ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt R..., mit Schriftsatz vom 01.11.2018 folgende Erklärung ab:
"erkläre ich unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht für Herrn K...L..., K...straße ..., 1... P..., als tatsächlichen Rechtsinhaber der Klageforderung, dass er sich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage für Gerichts- und Anwaltskosten des Beklagten, die in diesem Verfahren entstehen, verbürgt.
Damit ist der Beklagte so gestellt, als ob Herr L... von Anfang an direkt geklagte hätte. Schutzwürdige Belange der beklagten Partei dürften damit der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft nicht mehr entgegenstehen."
Dieser Erklärung beigefügt, war eine Vollmacht "in Sachen LG Potsdam 12 O 536/12", die vom 11.04.2017 datiert und wegen deren Inhalts auf die Anlage B 1 (Bl. 98 d.A.) Bezug genommen wird. Ob der Beklagte diese Vollmacht unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2019 nahm die K... ihre Berufung zurück.
Auf Grundlage der in dem Verfahren 12 O 536/12 Landgericht Potsdam und 7 U 92/17 Brandenburgisches Oberlandesgericht zu Lasten der K... ergangenen Kostengrundentscheidungen erwirkte der hiesige Kläger die nunmehr streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst im Urkundenprozess in Anspruch genommen, von diesem jedoch im Rahmen der mündlichen V...