Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe einer Bürgschaft, gem. § 648a BGB nach gekündigtem Pauschalvertrag
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 2 O 336/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.6.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus (2 O 336/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten 15/16 und die Klägerin 1/16 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, sofern nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch die schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbracht werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin, früher unter der Firmenbezeichnung S. GmbH werbend tätig gewesen, nimmt als Bestellerin eines Bauwerks die Beklagten auf die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch. Widerklagend haben die Beklagten eine ihrer Auffassung nach noch offene Werklohnforderung geltend gemacht.
Die Parteien schlossen am 6./7.8.1998 einen Generalunternehmervertrag betreffend die schlüsselfertige. funktionsgerechte und bezugsfertige Herstellung von Gebäuden auf dem Grundstück M.-Str. 29 in D. nebst Erstellung der zugehörigen Außenanlagen. Es handelt sich um einen Pauschalpreisvertrag mit der Endsumme 2.530.000 DM. In einem sog. Vergabeprotokoll haben die Parteien zudem vereinbart, dass die Klägerin an die Beklagten darüber hinaus zusätzliche Leistungen zu vergüten habe.
Gemäß § 15 Ziff. 1. des Vertrages hatte die Klägerin als Bestellerin den Beklagten eine sog. "Zahlungsbürgschaft" gem. § 648a BGB i.H.v. 10 % des vereinbarten Pauschalpreises zu stellen. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen. Der Bürgschaftsvertrag der Beklagten mit der HypoVereinsbank verhält sich über einen Höchstbetrag von 253.000 DM.
Mit Schreiben vom 31.10.1999 kündigte die Klägerin den Generalunternehmervertrag gem. § 8 VOB/B unter Hinweis auf zögerliche Bauausführung. Zuvor, mit Schreiben vom 11.10.1999, hatten die Beklagten indessen bereits ihr Einverständnis mit einer Aufhebung des Vertrages erklärt. Der Kündigung sind sie nicht entgegengetreten.
Die Klägerin hat an die Beklagten Teilzahlungen i.H.v. insgesamt 1.771.322,76 DM erbracht. In einer ersten Schlussrechnung vom 20.11.1999 haben die Beklagten von der Klägerin die Zahlung weiterer 694.934,99 DM brutto verlangt. Die Klägerin hat das Zahlungsverlangen mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechnung sei nicht prüffähig.
Die Parteien haben zunächst lediglich um die Rückgabe der von der Klägerin herausverlangten Vertragserfüllungsbürgschaft gestritten. Mit ihrer im Dezember 2002 erhobenen Widerklage haben die Beklagten sodann die ihrer Auffassung nach noch offene Restforderung aus einer neuen Schlussrechnung vom 30.8.2002 geltend gemacht, nämlich 762.965,29 DM, mithin 390.097,96 Euro.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vertragserfüllungsbürgschaft stehe den Beklagten nicht mehr zu und müsse nunmehr herausgegeben werden, da bislang die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung nicht gelungen sei. Damit sei das Sicherungsinteresse entfallen.
Die Beklagten sind dem rechtlich entgegengetreten und haben ihrerseits unter Hinweis auf die Schlussrechnung vom 30.8.2002 ihren Standpunkt bekräftigt, eine Werklohnforderung i.H.v. 390.097,96 Euro zu besitzen.
Das LG hat der Herausgabeklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das Sicherungsbedürfnis der Beklagten bestehe nicht mehr. Insbesondere sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als verwirkt anzusehen. Denn obwohl die Beklagten nach der Vertragskündigung ihre Arbeiten bereits Ende Oktober 1999 eingestellt hätten, gebe es nunmehr - nahezu vier Jahre später - noch keine ordnungsgemäße, insb. prüffähige Schlussrechnung.
Im Übrigen wird wegen der die angefochtene Entscheidung tragenden Gründe auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Soweit sie mit ihrem Rechtsmittel zunächst auch die Abweisung der Widerklage bekämpft haben, ist es mit Schriftsatz vom 22.3.2004 zurückgenommen worden.
Zur Begründung ihrer - inzwischen beschränkten - Berufung wiederholen die Beklagten ihren bereits erstinstanzlich eingenommenen Rechtsstandpunkt, ihr Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 648a BGB bestehe fort.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Cottbus vom 24.6.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b...