Leitsatz (amtlich)
Gelingt die Darlegung des Restwerklohnanspruches nicht, so steht damit noch nicht fest, dass das Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 648a BGB entfallen ist.
Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 4 O 341/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.9.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dessau abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen
Die Klägerin trägt die 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 11/20 und die Beklagte 9/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
Streitwertstufe bis 230.000 EUR.
Streitwert für die erste Instanz:
bis zum 4.1.2005: Streitwertstufe bis 320.000 EUR
danach: Streitwertstufe bis 230.000 EUR
Gründe
A. Die Klägerin verlangt die Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Beklagte macht widerklagend eine abgetretene Restwerklohnforderung geltend.
Auf der Grundlage eines Angebots vom 10.4.2002 schloss die Klägerin am 30.4.2002 mit der P. GmbH H. (im Folgenden: P.) einen Bauvertrag über Montageleistungen in den Bereichen Heizung und Sanitär für das Bauprojekt "S." in B.. Am 5.6.2002 erklärte die Klägerin ggü. der P. ihr Einverständnis zur Abtretung berechtigter Forderungen aus diesem Bauvertrag an die Beklagte. Die C. bank AG, Filiale M., verbürgte sich am 15.7.2002 für die von der Klägerin zu erbringenden Vergütungsansprüche ggü. der P. für die Herstellung der Sanitäranlage bis zu einem Betrag i.H.v. 555.633,44 EUR.
Am 11.8.2002 trat die P. der Beklagten die Forderung aus Warenlieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben Hotel "S." bis zu einer Forderungshöhe von 300.000 EUR ab. Gleichzeitig wurde auch die genannte Vorleistungsbürgschaft an die Beklagte abgetreten.
Am 27.11.2002 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit der P. und ließ das Bauvorhaben durch Drittunternehmen fertig stellen. Sie rechnete daher das Bauvorhaben mit Schreiben vom 13.3.2006 ggü. der P. ab, erhob für die Kosten der Fertigstellung durch Drittunternehmen eine Forderung von rund 300.000 EUR und verlangte die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.
Nach Offenlegung der Abtretung forderte sie dann mit Schreiben vom 29.12.2003 die Bürgschaftsurkunde von der Beklagten zurück. Die Beklagte lehnte die Herausgabe ab, weil die Klägerin die Mehrkosten aus der Fertigstellung nicht nachgewiesen habe und der Beklagten ihrerseits noch offene Forderungen aus der Lieferung von Sanitäreinrichtungen i.H.v. 161.348,44 EUR zustünden.
Mit Schreiben vom 4.1.2005 verzichtete die Beklagte auf die Bürgschaft i.H.v. 355.633,44 EUR, so dass sich der Bürgschaftsbetrag nur noch auf 200.000 EUR beläuft.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Herausgabe der Bürgschaft und den Ersatz von Avalgebühren der C. bank unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Beklagte macht widerklagend die von ihr in Anspruch genommene Restwerklohnforderung geltend.
Das LG hat mit am 23.9.2005 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft deshalb verpflichtet sei, weil die P. keine Vergütungsansprüche mehr habe, die von der Klägerin erfüllt werden müssten. Gleichzeitig sei sie unter dem Gesichtspunkt des Verzuges mit der Herausgabe verpflichtet, die Klägerin von den Kosten für die Inanspruchnahme der Bürgschaft freizustellen. Die Widerklage sei nicht begründet. Aus eigenem Recht könne die Beklagte keine Ansprüche erheben. Hinsichtlich der abgetretenen Vergütungsansprüche der P. fehle es an einer ordnungsgemäßen Darlegung und Abrechnung. Die Klägerin habe das Vertragsverhältnis zur P. aus wichtigem Grund gem. § 5 Nr. 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B gekündigt. Die Darlegung der Beklagten entspreche aber nicht denen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Abrechnung eines aus wichtigem Grund gekündigten Pauschalpreisvertrages. Sie nehme keine Abgrenzung der erbrachten Leistungen von dem nicht ausgeführten Teil vor. Der Senat nimmt auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.9.2005 zugestellte Urteil am 27.10.2005 Berufung eingelegt und diese nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 27.12.2005 begründet.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Klägerin kein Herausgabeanspruch zustünde. Denn die Beklagte könn...