Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 14.10.2008; Aktenzeichen 20 F 107/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 - 20 F 107/2008 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der zur Urkundenrolle Nr. A 422/2003 der Notarin ... in B. beurkundete Ehevertrag nichtig ist.
Im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach einjähriger Trennungszeit vorliegen, ob mit der Scheidung im Verbund über den Versorgungsausgleich zu befinden ist oder ob dieser wirksam vertraglich abbedungen worden ist.
Die Parteien sind die Eltern des am .... April 2002 geborenen gemeinsamen Kindes D.. Sie haben am 30. Juni 2003 die Ehe geschlossen und am 15. Dezember 2003 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag zur Urk.R.-Nr. A 422/2003 bei der Notarin ... in B. geschlossen.
In diesem Vertrag haben die Parteien zu Ziff. II. den gesetzlichen Güterstand aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Weiter heißt es unter dieser Ziffer "Ansprüche auf Zugewinnausgleich sind abgefunden und werden für die Vergangenheit ausgeschlossen".
Unter Ziff. III wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und unter Ziff. IV des notariell beurkundeten Vertrages vereinbarten die Parteien einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung und zwar auch für den Fall der Not.
Die Antragsgegnerin hat den Beruf einer Reiseverkehrskauffrau erlernt. Im Zeitpunkt der Eheschließung war sie infolge der Geburt des gemeinsamen Kindes der Parteien nicht berufstätig. Sie leidet seit ihrer Kindheit an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit und ist zu 50 % schwerbehindert. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag nur anteilsmäßig und überwiegend ohne Publikumsverkehr in ihrem Beruf gearbeitet. Seit Sommer 2004 ist sie einer geringfügigen Beschäftigung als Fitnesstrainerin nachgegangen. Nach ihrem - bestrittenem - Vortrag kann sie wegen zunehmender Verständigungsschwierigkeiten nicht mehr in ihrem erlernten Beruf arbeiten.
Der Antragsteller ist Kfz-Meister und arbeitet bei der Firma B.. Während der bestehenden Ehe hat er alleine das Familieneinkommen verdient.
Die Parteien haben sich am 10. Juli 2007 getrennt. Die Trennung erfolgte durch den Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung, die in einem Einfamilienhaus war, das der Antragsteller nach Abschluss des Ehevertrages zu Alleineigentum erworben hatte. Der Grundstückskaufvertrag wurde ebenfalls am 15.Dezember 2003 bei der Notarin ... in B. beurkundet. Unstreitig erfolgte zunächst die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, was längere Zeit in Anspruch nahm, und danach die Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages. Während der gesamten Zeit war die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind in der Kanzlei der Notarin anwesend und wartete während der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages im Besucherraum.
Am 29. Juli 2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Ehescheidung, der der Antragsgegnerin am 5. August 2008 zugestellt worden ist, gestellt. Zuvor hatte der Antragsteller unter dem 29. Mai 2008 eine Unterhaltsurkunde für das gemeinsame Kind errichtet. Das Kind hält sich bisher im sog. Wechselmodell bei den Eltern auf.
Die Antragsgegnerin hat dem vom Antragsteller in I. Instanz gestellten Antrag auf Ehescheidung nicht zugestimmt und auch ihrerseits keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat einen Antrag auf Feststellung, dass der Ehevertrag der Parteien vom 15. Dezember 2003 rechtsunwirksam ist, gestellt und hilfsweise, für den Fall, dass auf Scheidung der Ehe erkannt werde, einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt.
Nach Anhörung der Parteien hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des am 15. Dezember 2003 beurkundeten Ehevertrages hat es zurückgewiesen und gleichzeitig verkündet, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, weil sie gescheitert sei.
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Ehevertrages sei als unzulässig zurückzuweisen, da kein Feststellungsinteresse bestehe, weil die Möglichkeit der Leistungsklage bereits gegeben sei. Ebenso wenig habe die Ehefrau mit Erfolg den Ehevertrag anfechten können.
Der Versorgungsausgleich sei ebenfalls nicht durchzuführen, denn die Eheleute hätten diesen im notariellen Vertrag wirksam ausgeschlossen. Da die Scheidung auch nach Ablauf der einjährigen Frist eingereicht worden sei, sei der Ausschluss des Vers...