Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 212/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 3.319,50 EUR sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 60,33 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen werden die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt, nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3, die Beklagte zu 2 auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Sie befuhr mit ihrem Pkw am 01.03.2017 gegen 9:10 Uhr die Straße ... in P.... Die Beklagte zu 1 fuhr während einer Dienstfahrt im Auftrag der Beklagten zu 2 in gleicher Fahrtrichtung. Es kam zum Auffahrunfall auf das stehende Fahrzeug der Klägerin. Die Beklagte zu 3 zahlte auf das geltend gemachte Schmerzensgeld 900 EUR sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von 147,56 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen und die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin 219,50 EUR nebst Zinsen sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 60,33 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 2 hafte dem Grunde nach für den bei dem Unfall entstandenen Schaden. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes könne allerdings allein ein Beschleunigungstrauma der HWS Grad 1 bis 2 zu Grunde gelegt werden. Wegen weitergehender unfallbedingter Verletzungen habe die Klägerin keinen geeigneten Beweis angetreten. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten ergebe, habe die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung höchstens 15 km/h betragen. Der Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens bedürfe es für die Behauptung der Klägerin für eine höhere Geschwindigkeitsänderung nicht. Denn ihr Vortrag stelle eine Behauptung "ins Blaue hinein" dar. Sie habe außer ihrer subjektiven Wahrnehmung nichts Relevantes vorgetragen. Bei dieser Geschwindigkeitsänderung seien ein Schädelhirntrauma und eine BWS-Prellung nicht nachweisbar. Ein Ersatzanspruch für den Haushaltsführungsschaden bestehe nicht. Insoweit fehle es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Klägerin. Allenfalls im Hinblick auf den Umfang der Kinderbetreuung, der eigenen Wäsche und der Essenszubereitung könne hier ein Ausfall berücksichtigt werden. Dieser bemesse sich bis zum 22. Tag nach dem Unfall auf insgesamt 219,50 EUR. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 20.12.2021 zugestellte Urteil mit einem am 17.01.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2. Sie führt aus, die von der Beklagten vorgelegten Gutachten bildeten lediglich substantiierten Parteivortrag, jedoch keine Basis für eine Entscheidung des Landgerichtes bzw. die Grundlage dafür, von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten Abstand zu nehmen. Im Übrigen berücksichtige das Landgericht die Diagnosen der behandelnden Ärzte nicht.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10.12.2021, Aktenzeichen 4 O 212/20 teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren, in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.848,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte in Höhe von 5.506,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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