Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 26.07.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 78/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 02.03.2020 geltend.
Sie stand mit ihrem Pkw an einer roten Ampel auf der B1 in N... Höhe ... Straße. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das Heck auf und schob das Klägerfahrzeug wiederum auf das davor befindliche Kfz. Die Klägerin verletzte sich infolge des Unfallgeschehens.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR, auf materielle Schäden 1.418,22 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 326,31 EUR.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe durch den Unfall eine HWS - Distorsion erlitten, deren Beschwerden bis einschließlich 06.09.2020 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Sie leide noch heute unter lokalen Beschwerden im Nackenbereich durch ständige Nacken- und Kopfschmerzen mit Schlafstörungen und Kribbelparästhesien im linken Arm. Zudem sei es unfallbedingt zu einer Bandscheibenprotusion in den Etagen HWK 4 bis 6 gekommen. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 3.000 EUR. An Behandlungskosten seien 1.268,55 EUR und für Medikamentenzuzahlungen seien 39,02 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat das Vorliegen und die Unfallkausalität der benannten Beschwerden bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 4.000 EUR und der Behandlungskosten von 1.307,57 EUR nebst weiteren Rechtsverfolgungskosten verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Die Klage auf Erstattung des Verdienstausfalls hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. H. sei es davon überzeugt, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion erlitten habe, in deren Folge eine Kyphose entstanden sei. Zudem träten unfallbedingt immer wieder Schulter- und Nackenbeschwerden auf. Dabei handele es sich um einen Dauerschaden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 27.07.2022 zugestellte Urteil mit am 29.08.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und am 27.09.2022 begründet. Sie führt aus, die Feststellungen des Sachverständigen seien für eine sichere Überzeugungsbildung einer unfallbedingten HWS-Distorsion sowie einer Kyphose nicht ausreichend. Denn der Sachverständige habe selbst eingeräumt, dass verschiedene andere unfallfremde Ursachen für das Auftreten der Kyphose infrage kämen. Jedenfalls fehle es an Anknüpfungstatsachen für die bei dem Aufprall entstandenen Beschleunigungskräfte. Dafür wäre es notwendig gewesen, ein unfallanalythisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dies sei aber von der Klägerin nicht beantragt worden.
Sie hat angekündigt zu beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder, Geschäftsnummer 12 O 78/21 abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages an die Klägerin von 5.307,57 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 01.12.2020 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,63 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 01.05.2021 verurteilt worden ist.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.
1. Nach der Antragstellung und Begründung richtet sich die Berufung der Beklagten allein gegen den Ausspruch des Landgerichts auf Ersatz der Behandlungskosten, das Schmerzensgeld sowie die Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen. Der Ausspruch auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht ist damit rechtskräftig.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und Behandlungskosten verurteilt. Grundlage ist die insoweit dem Grunde nach unstreitige alleinige Haftung der Beklagten als Halterin des auffahrenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DN-... aus §§ 7, 17 StVG.
2.1. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von weiteren 4.000 EUR (insgesamt 5.000 EUR) ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend stellt das Landgericht die Grundsätze der Schmerzensgeldbemessung dar. Zu...