Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 03.12.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 03.12.2007 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2004 sowie 3,00 EUR an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, ein Förderinstitut des Bundes für den unternehmerischen Mittelstand, begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages aus einem Darlehensvertrag.
Im August 1991 gründeten die Eheleuten H. und H.-J. Sch. zum Betrieb einer Druckerei in S. die Satz- und Druckzentrum GbR, deren Mitgesellschafter am 01.11.1991 der Beklagte wurde.
Am 19.12.1991 beantragte der Beklagte über die Kreissparkasse S. - die spätere Sparkasse N. - bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Deutschen Ausgleichsbank, ein Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 170.000,00 DM (vgl. Bl. 223 f. GA). Gleiche Anträge stellten auch die beiden Mitgesellschafter der Satz- und Druckzentrum GbR, Frau H.Sch.(vgl. Bl. 299 f. GA) und Herr H.-J. Sch. (vgl. Bl. 301 f. GA).
Auf den entsprechenden Antrag schlossen die Deutsche Ausgleichsbank und der Beklagte unter dem 31.03./16.04.1992 einen Vertrag über die Gewährung eines Eigenkapitalhilfedarlehens in Höhe von 170.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Darlehensvertrag Bezug genommen (vgl. Bl. 18 ff. GA). Gleiche Darlehensverträge schloss die Deutsche Ausgleichbank am 31.03./16.04.1992 mit H. Sch. (vgl. Bl. 303 ff. GA) und am 06.04./04.05.1992 mit H.-J. Sch. (vgl. Bl. 306 ff. GA).
Am 03.08.1993 unterzeichnete der Beklagte einen Verwendungsnachweis für Eigenkapitalhilfe- und ERP-Darlehen. In diesem, an die Deutsche Ausgleichsbank zum dortigen Az.: 000415491 gerichteten Verwendungsnachweis, der unter anderem eine Eigenkapitalhilfe in Höhe von 170 TDM ausweist, bestätigte der Beklagte, "daß alle abgerufenen Eigenkapitalhilfe-Beträge für betriebliche Zwecke eingesetzt sind." (vgl. Bl. 41 f. GA).
Am 31.12.1993 wurde die Satz- und Druckzentrum GbR aufgelöst, nachdem der Mitgesellschafter H.-J. Sch. bereits am 04.12.1992 verstorben war.
Die Sparkasse N. kündigte daraufhin wegen des Wegfalls der Fördervoraussetzungen mit Schreiben vom 02.09.1994 im Namen der Deutschen Ausgleichsbank unter anderem das streitgegenständliche Darlehen und forderte den Beklagten zum Ausgleich des Schuldsaldos bis zum 23.09.1994 auf (vgl. Bl. 23 GA). Trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin an den Beklagten, das Darlehen zurückzuzahlen bzw. Vorschläge zu dessen Rückführung zu unterbreiten, erfolgten keine Zahlungen.
In einem von der Klägerin angestrengten Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus zum Az.: 2 O 411/98 forderte diese von dem Beklagten die Rückzahlung eines erststelligen Betrages aus dem streitgegenständlichen Darlehen in Höhe von 12.000,00 DM. Unter dem 25.07.1999 erließ das Landgericht gegen den Beklagten antragsgemäß ein entsprechendes, rechtskräftig gewordenes, Versäumnisurteil.
Die Klägerin, die zunächst im Mahnverfahren einen Betrag in Höhe von 80.784,12 EUR geltend gemacht hat, begehrt nach teilweiser Rücknahme der Klage nach dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid dessen Verurteilung zur Zahlung von 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2004 sowie 3,00 EUR an außergerichtlichen Kosten.
Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kreissparkasse S. im September 1991 den Eheleuten H. und H.-J. Sch. als alleinigen Gesellschaftern der Satz- und Druckzentrum GbR aufgrund eines mündlich geschlossenen Vertrages einen so genannten Bauzwischenkredit über 1.350.000,00 DM bewilligt habe. Die Darlehensmittel, die der Vornahme von Investitionen in der Druckerei der Gesellschaft gedient hätten, seien einem entsprechenden Bauzwischenkonto gutgeschrieben und nachfolgend gegen Vorlage entsprechender Rechnungen seitens der Sparkasse bis zum 16.03.2003 an die jeweiligen Rechnungsaussteller ausgezahlt worden.
Das streitgegenständliche Darlehen habe der Rückführung des von der Sparkasse gewährten Bauzwischenkredites gedient. Insoweit habe der Beklagte nach seinem Eintritt in die GbR einen Anteil von 450.000,00 EUR an diesem Kredit übernommen. In dieser Höhe habe der Kläger - wie die anderen beiden Gesellschafter auch - Kredite, unter anderem den Eigenkapitalhilfekredit, beantragt, um den der Vorfinanzierung dienenden Bauzwischenkredit umzufinanzieren. Das Eigenkapitalhilfedarlehen sei dann von ihr, also der Kläg...