Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 05. Februar 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 8 O 169/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 DM abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dabei bleibt dem Beklagten nachgelassen, Sicherheit auch durch schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Wert der Beschwer und des Streitgegenstandes: 71.352,00 DM (991 x 180: 2–20 %).
Tatbestand
Die Kläger begehren mit der Klage bezüglich des 991 qm großen Grundstücks in G. eingetragen im Grundbuch von G. Blatt Flur, Flurstück … (im folgenden: Grundstück), die Feststellung einer Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks.
Am 18. August 1967 schloß die seinerzeitige Verwalterin des (West-)Grundstücks mit den Klägern einen Pachtvertrag. Fortan nutzten die Kläger das Grundstück zu Erholungszwecken. Nach Einholung einer staatlichen Genehmigung im Jahr 1968 errichteten sie auf dem Grundstück einen Bungalow Typ „Colbitz”.
Mit an den Rat der Gemeinde G. gerichtetem Schreiben vom 17. April 1971 baten die Kläger um die Umwandlung des Pachtvertrages in einen Überlassungsvertrag. Zur Begründung führten sie aus:
„Seit 18.08.1967 haben wir das Grundstück von ihnen gepachtet. Auf dem Grundstück errichteten wir zu Erholungszwecken ein. Montagehaus aus Leichtbetonteilen. Das entstandene Gebäude besitzt jetzt, weil die Teile mit Zementmörtel festverfugt würden, massiven Charakter. Es hat für uns einen gewissen finanziellen Wert, vor allem aber einen bedeutenden Erholungswert, den wir uns für längere Zeit als der Pachtvertrag vorsieht, sichern möchten.”
Am 15. Dezember 1971 kam es zum Abschluß eines „Vertrages zur Überlassung eines belasteten, unbebauten Grundstücks”, mit dem der Rat der Gemeinde den Klägern das Grundstück zur eigenen Nutzung für persönliche Wohn- oder Erholungszwecke überließ. Gem. § 2 waren die Kläger berechtigt, das Grundstück für diese Zwecke zu bebauen bzw. an den vorhandenen Gebäuden bauliche Veränderungen vorzunehmen.
Den Klägern wurde an dem Grundstück ein Vorkaufsrecht eingeräumt, welches am 12. Oktober 1973 neben einer Hypothek für die hinterlegte Grundsteuer und Verwaltungsgebühr in das Grundbuch eingetragen wurde.
1982 bauten die Kläger einen Heißluftkachelofen ein, der bis zum Einbau einer Gasetagenheizung im März 1993 zur Beheizung des Wochenendhauses diente.
Im August 1984 beantragten die Kläger beim Rat der Gemeinde G. die Genehmigung für bauliche Veränderungen und Ergänzungen auf ihrem Wochenendgrundstück, nämlich für bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer eigenen Hauswasserversorgung, Veränderungen eines Fensters im Gartenhaus, Verlängerung eines Teils des Daches, Errichtung eines Fahrrad- und Bootsschuppens sowie einer Kleinkläranlage für Abwasser aus vorgefertigten Zementteilen.
Am 30. April 1985 wurde den Klägern die Zustimmung zum Anbau eines Boots- und Fahrradschuppens an den Bungalow erteilt.
Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1986 stattete die Klägerin den Bungalow mit den hinterlassenen Möbeln aus.
Mit Schreiben vom 09. Dezember 1994 machten die Kläger, die ihre Wohnung in der … Straße in P. beibehalten haben, Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend.
Die Kläger haben behauptet, sie hätten sich seit 1987 fast durchgängig auf dem Grundstück aufgehalten. Das Gebäude weise infolge der am 30. April 1985 genehmigten und in den Jahren 1984 bis 1986 ausgeführten Baumaßnahmen alle Merkmale eines Eigenheimes auf und sei zum ständigen Aufenthalt, auch während der Wintermonate, geeignet.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, daß ihnen bezüglich des Grundstücks … (Grundbuch von G. Blatt, Flur, Flurstück 991 qm groß) gegenüber dem Beklagten ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat bestritten, daß die Kläger ihren Lebensmittelpunkt in dem Haus in W. hätten.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Kläger hätten allenfalls einen Anspruch auf den Kauf einer Teilfläche von 500 qm, denn der übrige Grundstücksteil sei selbständig abtrennbar und baulich nutzbar.
Das Landgericht hat zunächst durch Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage festgestellt und sodann, nach Beweisaufnahme, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Gebäude zu dauerhaften Wohnzwecken geeignet sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e i.V.m. Abs. 2 Sachen-RBerG). Die Klage sei deswegen abzuweisen, weil die Kläger beweisfällig für ihre Behauptung geblieben seien, das Gebäude diene als Lebens...