Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 84/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1. wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 84/05 - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung des unter Ziffer 4 in Abteilung II des Grundbuchs von B... Blatt 3965 eingetragenen Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2 a EGBGB zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1/10, der Kläger zu 1. zu 9/10. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten zu 1/10, die Kläger zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des 837 qm großen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von B... Blatt 3965, Flur 15, Flurstück 420, gelegen ...straße 64 in B... (Grundstück).
Das (West-) Grundstück stand gemäß § 6 der VO vom 17.7.1952 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung des Rates der Stadt B.... Am 27. Februar 1974 schlossen die Beklagten mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B... "als staatlichem Verwalter" einen Vertrag zur Überlassung eines unbebauten/bebauten unbelasteten Grundstücks. Gemäß § 2 des Vertrages überließ der Verwalter den Beklagten als Nutzern das Grundstück zur eigenen Nutzung für persönliche Wohn- oder Erholungszwecke. Die Nutzer waren danach bei Vorliegen einer staatlichen Baugenehmigung berechtigt, das Grundstück für diese Zwecke zu bebauen bzw. an den vorhandenen Gebäuden bauliche Veränderungen vorzunehmen. Gemäß § 7 des Vertrages war die Vertragsdauer auf 30 Jahre festgesetzt: Er sollte mit Ablauf der 30 Jahre enden, wenn er ein Jahr vor Fristablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wurde; anderenfalls verlängerte er sich um jeweils zehn Jahre. Den Beklagten wurde an dem Grundstück ein Vorkaufsrecht eingeräumt, welches am 8. Januar 1979 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 6. Mai 1974 wurde den Beklagten vom Rat der Stadt B... die Zustimmung Nr. 52/74 zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes, und zwar einer massiven 24,65 qm großen Wohnlaube mit Außenanlagen auf dem Grundstück in B..., ...straße 50, zu einer geschätzten Bausumme von 10.000 M/DDR erteilt. In der Folgezeit errichteten die Beklagten die Laube. Dabei wurde der Bau größer ausgeführt als es der ihnen 1974 erteilten Bauzustimmung entsprach.
Unter dem 7. Juli 1991 richteten die Beklagten unter Angabe ihrer Anschrift ...platz 11, Be... an die damalige Miterbin P... L... ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Werte Frau L...! 1974 haben wir das unbebaute Wiesenland in der Gartenkolonie von der damaligen DDR-Regierung käuflich erworben. Bekamen dann auf Antrag die Baugenehmigung für eine feste Wohnlaube und bezahlen seit dieser Zeit auch Steuern. Da wir seit 17 Jahren alles urbar machten mit Obstbäumen, Koniferen und wertvollen Pflanzen, ist für uns natürlich ein kleines Schmuckstück entstanden, was wir im Sommer über bewohnen. Wir wollen jetzt einen Antrag auf An- und Umbau stellen um für immer auf das Grundstück zu ziehen. ..."
In der Folgezeit nahmen die Beklagten an der Wohnlaube Umbauarbeiten vor. Am 21. Dezember 1994 wurde für die Beklagten im Grundbuch von B... Blatt 3965 in der II. Abteilung unter lfd. Nr. 3 aufgrund Ersuchens des ARoV ein weiteres Vorkaufsrechte eingetragen. Ferner wurde am 6. Juni 2000 unter lfd. Nr. 4 für die Beklagten ein Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB eingetragen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 machten die Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend. Ein daraufhin eingeleitetes notarielles Vermittlungsverfahren wurde von der Notarin durch Beschluss vom 8. August 2002 ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 sprachen die Kläger gegenüber den Beklagten die Kündigung des Nutzungsverhältnisses aus. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 15.11.2002.
Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Herausgabe des Grundstücks, Bewilligung der Löschung der im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechte, des Vermerks nach Art. 233 § 2 a EGBGB sowie Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts bis zur Räumung, sowie das Recht zum jederzeitigen Betreten des Grundstücks.
Die Beklagten haben behauptet, sie hätten mit Zustimmung des Rates der Stadt B... vom 6. Mai 1974 eine massive Wohnlaube mit einer Wohnfläche von 68,12 qm mit Küche, Bad, Wohnzimmer und Schlafzimmer, Korridor und überdachter Terrasse, Ofenheizung, Pumpenanlage, Abwassergrube errichtet und spätestens seit 1975 als Eigenheim genutzt. Sie hätten zwar ihre Wohnung in Be..., eine Dienstwohnung des Beklagten zu 2., beibehalten, sich in dieser Wohnung jedoch nur tageweise und l...