Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 6 O 251/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar für die von ihr erbrachten Architektenleistungen zur Erlangung des Vorbescheides Nr. 2012/8229 des Bezirksamtes P... vom 14.02.2013 sowie der Baugenehmigung Nr. 2012/8690 des gleichen Amtes vom 04.08.2014 betreffend die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern und sechs Stadthäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der ...straße 58 und 58 A in P... in Anspruch. Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks ...straße 58 A. Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 58 war zunächst die Objektgesellschaft ...straße 58 mbH, die sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet. Geschäftsführer - später auch alleinige Gesellschafter dieser Gesellschaft - waren die Geschäftsführer der Klägerin. Für beide Grundstücke bestanden zunächst eigenständige Bauplanungen, die zu nicht abgestimmten Baugenehmigungsanträgen und zu einem Widerspruch der Objektgesellschaft ...straße 58 mbH gegen das Bauvorhaben der Beklagten im Jahre 2011/2012 führte. Mit der Planung für das Grundstück Nr. 58 war die Klägerin von der Objektgesellschaft ...straße 58 mbH beauftragt. Mit den Planungen für das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück ...straße 58 A war die Klägerin zunächst nicht beauftragt. Im Zuge der nachbarrechtlichen Auseinandersetzung wegen der unterschiedlichen Bauanträge erteilte die Beklagte schließlich der Klägerin im Mai 2012 einen Planungsauftrag jedenfalls betreffend eine isolierte Beplanung des Grundstücks ...straße 58 A. Die Klägerin beantragte für die Beklagte auf Grundlage einer neu erstellten Genehmigungsplanung am 11.07.2012 einen neuen Bauantrag für das Bauvorhaben ...straße 58 A. Die Klägerin erstellte ferner eine grundstücksübergreifende Planung für die Grundstücke ...straße 58 und 58 A und stellte am 19.09.2012 hierfür einen Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung, wobei als Bauherr eine Bauherrengemeinschaft bestehend aus der Beklagten und der Objektgesellschaft ...straße 58 mbH angegeben ist. Mit Schreiben vom 20.09.2012 zog die Klägerin den Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung für das Grundstück ...straße 58 A sowie den Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung für das Grundstück ...straße Nr. 58 zurück, den sie zuvor für die Objektgesellschaft ...straße 58 mbH gestellt hatte. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 20.11.2012 verkaufte die Objektgesellschaft ...straße 58 mbH das Grundstück ...straße 58 an die Beklagte. Unter dem 14.02.2013 erteilte das Bezirksamt P... gegenüber der Beklagten auf den Antrag vom 14.11.2012 einen Vorbescheid betreffend das Bauvorhaben und am 04.08.2014 schließlich die Baugenehmigung, wobei die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren sowohl vor als auch nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags tätig war. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Architektenvertrag betreffend die grundstücksübergreifende Bauplanung der Grundstücke ...straße 58 und 58 A zustandegekommen sei, insbesondere ob sich aus dem Verhalten der Beklagten auf einen im Sommer 2012 der Klägerin von der Beklagten mündlich erteilten Auftrag schließen lasse oder ob sich aus dem Verhalten der Parteien nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages ein konkludenter Vertragsschluss ergebe. Weiter besteht Streit darüber, ob die Klägerin jedenfalls für den auf das Grundstück ...straße 58 A entfallenen Planungsanteil der grundstücksübergreifenden Planung einen Honoraranspruch geltend machen kann. Ferner streiten die Parteien über die Erstattungsfähigkeit der der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 25.01.2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Architektenhonorar gegen die Beklagte bestehe nicht. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte sie mit Planungsleistungen auch bezogen auf das zunächst im Eigentum der Objektgesellschaft ...straße 58 mbH stehende Grundstück und die dort erforderlichen Planungen beauftragt habe, oder dass die Beklagte für solche von der Klägerin erbrachten Leistungen habe einstehen sollen. Von einer entsprechenden Beauftragung im Juli 2012 könne nicht ausgegangen werden. Die Vollmacht vom 25.05.2012 beziehe sich auf einen solchen...

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