Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 119/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen VII ZR 180/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Oktober 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 119/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch.

Die Beklagte kaufte mit notariellem Vertrag vom 6. September 2010 - UR-Nr. 1395/2010 des ... in ... - (Anlage B 2) von Herrn ..., dem insoweit im eigenen Namen handelnden Geschäftsführer der Klägerin, mehrere zu einem ehemaligen Fabrikgelände gehörende Grundstücke, auf denen sie ein Lifestyle Factory-Outlet-Center (im Folgenden Outlet-Center) errichten wollte. Außerdem erwarb sie von der in dem notariellen Kaufvertrag als Mitbeteiligte auftretenden ... AG die Baugenehmigung, alle Mietverträge und sämtliche sonstigen Projektierungsunterlagen für das Vorhaben (Teil II § 2 Abs. 2 des Vertrags). Als Kaufpreis hierfür wurde ein Teilbetrag in Höhe von 2.760.000 EUR des Gesamtkaufpreises von 4.770.000 EUR vereinbart (Teil II § 3 Abs. 2).

Die ... AG, die von der Voreigentümerin der Grundstücke, der ... . AG, mit der Planung des Outlet-Centers beauftragt worden war, sollte die Baugenehmigung erwirken und mit der Vermietung beginnen (Nr. 1 der Präambel des Vertrags vom 6. September 2010). Weiterhin ist bestimmt, dass die bei Vertragsschluss bereits vorliegende Baugenehmigung ("Baugenehmigung 1") aufgrund der darin vorgesehenen Geschosszahl nicht mehr gewollt war und dass die ... AG gemäß Auftrag der Voreigentümerin eine neue Baugenehmigung ("Baugenehmigung 4") beantragen und dafür sorgen sollte, dass diese erlangt und rechtskräftig wird (Teil II § 1 Nr. 4 b). Die Beklagte erklärte, dass sie das Projekt nur übernehmen würde, wenn ihr die rechtskräftige Baugenehmigung 4 oder die Baugenehmigung 1 in so überarbeiteter Form vorgelegt wird, dass diese wirtschaftlich tragfähig ist (Nr. 6 der Präambel). Der Kaufvertrag wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Erwerber erklärt, dass ihm die Baugenehmigung 4 für das von ihm geplante Bauvorhaben rechtskräftig vorliegt (Teil I § 1 Nr. 1 1. Spiegelstrich). Der Eintritt dieser sowie weiterer, die Vermietung betreffender Bedingungen wurde am 18. Juni 2012 durch den Notar bestätigt.

§ 29 des notariellen Kaufvertrags vom 6. September 2010 sah vor, dass der Veräußerer und der Erwerber den der so genannten Bezugsurkunde - UR-Nr. 1359/2010 - (Anlage K 5), welche die Parteien am 1. September 2010 vor Notar ... errichtet hatten, als Anlage 9 beigefügten Architektenvertrag mit Besitzübergang abschließen. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin als Architektin für die als Bauherrin bezeichnete Beklagte gegen Zahlung eines Pauschalhonorars von 500.000 EUR netto die künstlerische Oberleitung der Bauausführung sowie Beratungstätigkeiten übernehmen.

Mit notarieller Urkunde vom 16. August 2011 - UR-Nr. 1442/2011 - (Anlage B 4) vereinbarten der Geschäftsführer der Klägerin, die ... AG und die Beklagte verschiedene Änderungen des Kaufvertrags vom 6. September 2010, welche unter anderem mit dem zwischenzeitlichen Vorliegen einer rechtskräftigen Baugenehmigung begründet wurden (§ 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 1). Unter anderem wurde die eine Kaufpreisherabsetzung betreffende Klausel in Teil II § 25 des notariellen Kaufvertrags vom 6. September 2010 neu gefasst mit der Bemerkung, der Veräußerer und der Erwerber seien bei Abschluss der Vorurkunde von einer zu genehmigenden Verkaufsfläche von 4.950 m2 bis maximal 5.000 m2 ausgegangen, wohingegen nach der rechtskräftigen Baugenehmigung die im Bauantrag festgelegten Verkaufsflächen von insgesamt 3.377,37 m2 (ohne Gebäude 5) bzw. 3.844,57 m2 (inklusive Gebäude 5) auf dem Baugrundstück nicht überschritten werden dürften. Im Hinblick darauf übernahm der Veräußerer die Garantie für die Zulässigkeit einer Verkaufsfläche von 4.950 m2 bis max. 5.000 m2, die bis drei Monate vor Eröffnung des Outlet-Centers gegeben sein sollte. Dem Veräußerer wurde freigestellt, dies durch eine Änderung der Baugenehmigung oder eine andere entsprechende Erlaubnis sicherzustellen (§ 2 Nr. 10 der notariellen Urkunde vom 16. August 2011).

Gemäß §1 Nr. 6 und § 2 Nr. 2 der notariellen Urkunde vom 16. August 2011 bestand zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass der Architektenvertrag gemäß Anlage 9 zum notariellen Kaufvertrag vom 6. September 2010 nicht mehr gültig ist und durch einen neuen Architektenvertrag ersetzt wird. Die Beauftragung des Architekten sollte durch die Beklagte oder durch von dieser beauftragte Dritte erfolgen. In dem der Anlage 2 zur notariellen Urkunde vom 16. August 2011 beigefügten Architektenver...

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