Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 15.05.2006; Aktenzeichen 4 O 218/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 15.5.2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Absonderungsrechte dem Kläger für die Durchführung des Insolvenzplans in dem Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Cottbus, Az.: 63 IN 335/02, zustehen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1.9.2002 wurde über das Vermögen der Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft "..." mbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter ernannt. Im Insolvenzverfahren meldete der Wasserverband F..., dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist, Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 46.006,86 EUR an. Der Beklagte stellte die Forderungen am 12.3.2003 fest.
Der Beklagte wurde im September 2004 mit der Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO beauftragt, den er zum 31.1.2005 fertigte und der in der Abänderungsfassung vom 3.5.2005 weder den Kläger noch seinen Rechtsvorgänger als absonderungsberechtigten Gläubiger auswies.
Der Rechtsvorgänger des Klägers hat beantragt,
festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin (AG Cottbus, Az.: 63 IN 335/02) aufgrund der Beitragsbescheide vom 2.9.2002, Bescheidnummern: AA 20056 und AA 20057, in der Fassung vom 18.9.2002, Bescheidnummern: AA 20074 und 20075, ein Recht auf abgesonderte Befriedigung für die hierzu unter der laufenden Nummer 202 der Tabelle festgestellte Forderung zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.5.2006 die begehrte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Feststellungsinteresse des Klägers folge aus dem Streit der Parteien über die Eingruppierung seiner Forderungen in den Insolvenzplan. Dem Kläger stünden Rechte auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO in Verbindung mit §§ 864 f. ZPO, 1120 f. BGB, 10 ff. ZVG zu. Seine Ansprüche unterfielen als öffentliche Grundstückslasten der Rangklasse 3 nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, zu der insbesondere die Kommunalabgaben einschließlich der an die Zweckverbände zu entrichtenden Wasser- und Abwasserbeiträge gehörten. Die Abgaben stellten nach § 8 Abs. 10 BbgKAG auf dem Grundstück ruhende öffentliche Lasten dar. Die bereits in der Forderungsanmeldung des Klägers geltend gemachten Absonderungsrechte seien nicht verwirkt. Der Kläger habe sich um den Fortgang des Verfahrens nicht weiter kümmern müssen, nachdem der Beklagte einen Bescheid oder eine Mitteilung im Hinblick auf die Absonderungsrechte nicht erteilt und mit Schreiben vom 26.2.2003 um das Unterbleiben von Sachstandsanfragen gebeten habe. Auf das Schreiben des Beklagten vom 17.5.2005, durch das die Nichtberücksichtigung von Absonderungsrechten mitgeteilt worden sei, habe der Kläger umgehend unter dem 16.6.2005 dem Insolvenzplan widersprochen. Der Beklagte könne nicht einwenden, dass der Kläger in einer Zwangsversteigerung mit seinen Forderungen ausfallen werde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG seien auch einmalige Leistungen betreffende Beitragsrückstände für die Zeit von vier Jahren nach ihrer Fälligkeit bevorrechtigt. Danach falle das Vorrecht nicht weg, wenn der Berechtigte die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt habe; die Wahrung des Vorrechts für die Dauer des Verfahrens gewährleiste dem Gläubiger den Vollstreckungszugriff und hindere den Rangverlust.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 24.5.2006 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 7.6.2006 Berufung eingelegt und diese am 24.6.2006 begründet.
Der Beklagte trägt - unwidersprochen - vor, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 31.8.2005 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 15.5.2006 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Der Beklagte hat dadurch nicht seine Prozessführungsbefugnis nach § 259 Abs. 1 InsO verloren, nachdem ihm in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vom 31.1.2005 in der Änderungsfassung vom 3.5.2005 unter Ziffer VI. (Bl. 54, 54 R d.A.) die Überwachung des Plans durch den Insolvenzverwalter übertragen worden ist mit der Folge, da...