Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 106/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 106/20, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Klägerin von einem Drittel alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 14.06.2017 in ..., ..., im Zufahrtsbereich zum ... ... entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 14.06.2017 gegen 6:55 Uhr im Zufahrtsbereich zum ... in Anspruch, bei dem die auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle bei der Beklagten zu 1. mit dem Fahrrad fahrende Klägerin mit dem von der Beklagten zu 2. geführten und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw ... der Beklagten zu 1. kollidierte. Der Unfall ereignete sich hinter einer Schranke im Zu- und Abfahrtsbereich des Parkplatzes des ..., der für Besucher frei zugänglich ist, und zwar unmittelbar vor einer weiteren Schranke, die den Parkplatzbereich des ... von dem Parkplatzbereich der Beklagten zu 1. abtrennt. Die Klägerin war erst unmittelbar vor der Kollision von dem in ihrer Fahrtrichtung links von der Fahrbahn gelegenen Bürgersteig auf die Fahrbahn gewechselt und beabsichtigte unmittelbar nach dem Auffahren auf die Fahrbahn nach rechts in das Parkplatzgelände der Beklagten zu 1. einzubiegen, wobei sie üblicherweise zum Einfahren die Lücke zwischen den dort angebrachten beiden Schrankenteilen nutzte. Am Unfalltag wollte sie hiervon abweichen und im Bereich des aus ihrer Sicht rechten Schrankenteils einfahren, weil sich die Schranken infolge der Annäherung der Beklagten zu 2. öffneten. Die Beklagte zu 2. beabsichtigte nach Öffnen der Schranken in Gegenrichtung zur Klägerin nach links abbiegend aus dem Gelände auszufahren, wobei die ebenfalls bei der Beklagten zu 1. beschäftigte Beklagte zu 2. in Ausübung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit handelte. Die Klägerin wurde durch den Unfall schwer verletzt, insbesondere wurde eine Unterschenkelamputation links bei der Klägerin notwendig. Die Parteien streiten zum einen darüber, inwieweit ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff SGB VII eingreift. Ferner besteht Streit darüber, ob sich die Klägerin ein Mitverschulden wegen eines ihr anzulastenden Verkehrsverstoßes anrechnen lassen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 14.12.2020 verkündetem Urteil hat das Landgericht eine Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich aller materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, eine Haftung der Beklagten folge aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 VVG. Ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin im Vorfeld durch das Befahren des Fußweges auf der falschen Straßenseite und des von dort erfolgten diagonalen Einfahrens auf die Straße sei nicht unfallursächlich geworden, denn die Kollision sei an einer Stelle erfolgt, die von der Klägerin habe befahren werden dürfen. Die Unfallursache falle vielmehr allein in die Sphäre der Beklagten zu 2., die die von ihr zu durchfahrene Linkskurve erheblich geschnitten habe und nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefahren sei, was sich daraus ergebe, dass sie die Klägerin vor der Kollision nicht gesehen habe. Ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff SGB VII greife nicht ein. Der Unfall sei nicht im Gefahrenbereich der gemeinsamen Arbeitsstätte der Klägerin und der Beklagten zu 2. erfolgt. Auch habe sich eine betriebliche Gefahrenlage, die Ausdruck der betrieblichen Verbindung der Unfallbeteiligten sei, nicht verwirklicht, sondern eine typische Gefahrenlage des Straßenverkehrs. Zum Unfall sei es zwar noch auf dem Gelände des ... gekommen, der abgegrenzte Geländeteil sei aber für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen, sodass sich die Unfallbeteiligten dort nur als "normale Verkehrsteilnehmer" bewegt hätten. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklag...