Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilkündigung des VOB-Bauvertrages wegen Verletzung von Kooperationspflichten durch den Auftragnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Auftragnehmer verletzt seine Kooperationspflichten schwerwiegend, wenn er die vollständige Erbringung seiner Leistung in unverhandelbare Abhängigkeit von einer Nachtragsbeauftragung setzt.

2. Zur Frage der Berechtigung der Teilkündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund.

3. Zur Pflicht des Auftragnehmers, über Person und Modalität eines Subunternehmereinsatzes zu verhandeln.

 

Normenkette

VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 S. 2, § 8 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 31.03.2001; Aktenzeichen 3 O 332/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2002; Aktenzeichen V ZR 220/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Cottbus vom 31.3.2001 – 3 O 332/00, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des ihr ggü. zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleich lautender Höhe leistet. Jede Partei kann Sichheitsleistung durch die schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 57.736,10 DM = 29.520 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fehlens eines wichtigen Grundes für die Teilkündigung eines Bauvertrages.

Nach vorangegangener Ausschreibung beauftragte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage deren Angebotes vom 19.4.2000 (vgl. Bl. 17 ff. d. GA) mit Metallbauarbeiten (Innentür-Herstellung, Lieferung und Montage von Türelementen einschl. Beschlägen, Verglasungen, Befestigungs- und Distanzteilen, Überwachungseinrichtungen usw.) zur Erweiterung ihres Krankenhauses in G. Wegen der Einzelheiten des Leistungsumfanges verweist der Senat auf die S. 9 des Leistungsverzeichnisses vom 17.3.2000, Bl. 38 d. GA. Bei Türen mit Brandschutzanforderungen, T 30 oder T 90, mussten sowohl Türblätter als auch Türzargen vom gleichen Hersteller stammen, und ein Zulassungsbescheid mit Zulassungsnummer war den Ausschreibungsunterlagen beizulegen (vgl. Bl. 39 d. GA). Die Klägerin bestätigte den Empfang des Auftragsschreibens der Beklagten vom 19.4.2000 am 26.5.2000 unter Hinweis auf ihr Schreiben gleichen Datums (vgl. Bl. 9 d. GA, Anl. K 3, Bl. 140 d. GA), in welchem sie darauf hinwies, dass eine Zulassung geprüfter Rauchschutztüren bzw. feuerhemmender Türen nur als Einheit erfolgen könne.

Vereinbart waren die Geltung der VOB/B sowie Einheitspreise bei einem Bauvolumen von 758.901 DM brutto.

Die Beklagte hatte in ihrem Leistungsverzeichnis zu zahlreichen als Grundposition beschriebenen Stahl-Glas-Türelementen Wahlpositionen ausgeschrieben, die die Grundposition umfassten sowie darüber hinaus Drehtürantriebe einschl. Sicherheitssensorleistungen (vgl. etwa Pos. 2.1.390, Bl. 75 ff. d. GA). In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Nachtragsvergabe der in den Wahlpositionen genannten Drehtürantriebe.

Mit Schreiben vom 5.7.2000 (Anl. 5, Bl. 182 ff. d. GA) teilte die Klägerin der Beklagten im Nachgang zu einer Besprechung vom Vortag mit, feuerhemmende Türen, seien von einer Überwachungsgemeinschaft abzunehmen. Die alleinige Verantwortung trage der Türhersteller, und er allein erhalte die Zertifikationsbescheinigung und das anzuhängende nummerierte Schild mit der Namensgebung des Herstellers. Demgegenüber beabsichtige die Beklagte, sich über bestehende Vorschriften hinwegzusetzen, indem sie statt der Klägerin eine Drittfirma – eventuell die Herstellerfirma der Türantriebe – mit der Leistung der Türantriebe beauftrage, und sie, die Beklagte, erhalte für feuerhemmende Türen keine Zulassung. Bei rauchdichten Türen werde die Klägerin ein Herstellerschild mit dem Nachweis, dass die Tür den Anforderungen der DIN 18095 entspreche, nicht anbringen, sofern sie nicht selbst mit der Installation der Antriebe beauftragt werde. Eine von ihr auszustellende Werksbescheinigung beschränke sich bei fehlender Beauftragung auf die Bestätigung der Herstellung und Montage der Türen.

Bezug nehmend auf dieses Schreiben der Klägerin kündigte die Beklagte durch Schreiben vom 14.7.2000 (Anl. K 4, Bl. 142 d. GA) den Auftrag über Teilleistungen betreffend Stahl-Glas-Türelemente und Stahl-Glaselemente in einem Umfang von 156.200 DM netto wegen Gefährdung des Vertragszweckes. Sie vergab sodann die gekündigten Leistungen über die Herstellung und Montage der Türen einerseits und über die nachtragsgegenständlichen Arbeiten zur Installation der Türantriebseinheiten andererseits an zwei getrennte Unternehmen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Kündigung der Beklagten sei unberechtigt...

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