Verfahrensgang
KreisG Bernau (Aktenzeichen 5 C 497/92) |
Tenor
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, das Grundstück B. Chaussee, gelegen in … Flur …, Flurstück …, bebaut mit einer Lagerhalle von 864 m² Lagerfläche sowie mit hieran angrenzenden, befestigten Freiflächen, zu räumen und an die D. Immobilienverwaltungs- und Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co oHG, … 2 … herauszugeben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks B. Chaussee, gelegen in … Flur J., Flurstück … bebaut mit einer Lagerhalle von 864 m² Grundfläche nebst hieran angrenzender, befestigter Freiflächen.
Ursprünglicher Eigentümer des Grundstücks mit einer Größe von insgesamt 4.016 m² war der zwischenzeitlich verstorbene Herr A. Mit Schreiben vom 7. März 1989 erteilte das Stadtbauamt des ehemaligen Rates der Stadt B. dem Rechtsvorgänger der Klägerin, dem Kombinat Großhandel Waren täglicher Bedarf Frankfurt/Oder (in der Folge: Kombinat), die Standortzustimmung zur Errichtung einer Lagerhalle. Mit Schreiben vom 18. April 1989 teilte der Direktor des VEG Pflanzenproduktion Albertshof dem Kombinat mit, daß er gegen die Errichtung der streitgegenständlichen Lagerhalle keine Einwände habe. Am 24. Mai 1989 erteilte das Ministerium für Bauwesen der ehemaligen DDR dem Kombinat eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle mit dem Standort B., …. Mit schriftlichem Vertrag vom 20. Juni 1989 beauftragte das Kombinat hiernach ein Bauunternehmen mit der Errichtung der Lagerhalle auf dem zu dieser Zeit noch im Eigentum des Herrn A. stehenden Grundstück. Am 21. Dezember 1989 unterzeichnete der Stadtrat des Rates der Stadt B. Abteilung Öffentliche Versorgungswirtschaft, einen Lageplan, auf welchem der Standort der streitgegenständlichen Lagerhalle verzeichnet ist. Über dieser Unterschrift befindet sich der handschriftliche Zusatz „zugestimmt”, neben der Unterschrift ist ein Stempel des Rates der Stadt B. angebracht.
Am 1. Februar 1990 unterzeichneten Herr A. als Verkäufer und ein Vertreter des Kombinats für dieses als Käufer einen privatschriftlichen Grundstückskaufvertrag über eine nicht näher bezeichnete, unvermessene Teilfläche des streitgegenständlichen Grundstücks. Zu diesem Zeitpunkt war die Lagerhalle nebst befestigter Nebenflächen bereits im wesentlichen fertiggestellt.
Im Sommer 1990 wandelte sich das Kombinat in die seit Juli 1992 in Liquidation befindliche Klägerin um. Alteinige Gesellschafterin der Klägerin ist die Treuhandanstalt. Diese beauftragte die Gesellschaft zur Privatisierung des Handels (in der Folge: GPH) mit der Privatisierung der Klägerin. Im Rahmen dieser übernommenen Tätigkeit führte die GPH ab dem Sommer 1990 Gespräche mit der Beklagten zu 1) über eine Vermietung des Streitgegenständlichen Objekts sowie über den Verkauf des dort befindlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin. Im Verlauf dieser Verhandlungen fand am 22. Februar 1991 eine Besprechung in den Geschäftsräumen der GPH statt, an der unter anderem Vertreter der GPH, der Klägerin und der Beklagten zu 1) sowie Rechtsanwalt … von der in dieser Angelegenheit durch die GPH bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei. Auf der Grundlage der von Rechtsanwalt B. … dieser Besprechung gefertigten Gesprächsnotizen erstellte ein weiterer Anwalt aus derselben Rechtsanwaltskanzlei zwei Vertragsentwürfe. Zum einen handelte es sich hierbei um den Entwurf eines Mietvertrages über unter anderem auch die hier streitgegenständliche Lagerhalle nebst Lager- Neben- und Außenflächen. Der weitere Vertragsentwurf betraf unter anderem den Verkauf auch des auf dem streitbefangenen Grundstück gelegenen Geschäftsbetriebs der Klägerin. Die beiden Vertragsentwürfe übersandte die von der GPH beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit Begleitschreiben vom 5. März 1991 an die Beklagte zu 1). Dieses Schreiben enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß die beigefügten Vertragsentwürfe noch nicht mit der GPH abgestimmt seien, sowie die Bitte um Überprüfung, ob das am 22. Februar 1991 erzielte Verhandlungsergebnis auch richtig wiedergegeben sei. Am 5. März 1991 übergab der damalige Geschäftsführer der Klägerin einem Vertreter der Beklagten zu 1), Herrn K. die Schlüssel zu dem Streitgegenständlichen Gewerbeobjekt. In dem aus diesem Anlaß gefertigten Gesprächsprotokoll heißt es unter anderem:
„… Folgende Objekte können … sofort übernommen werden: … Neubau B. Börnicker Chaussee … Herrn K. wurden übergeben … Schlüssel für das Lager Bernau … Zur Übergabe der Objekte … erfolgt in der nächsten Woche eine telefonische Verständigung …”
Hierauf nahm die Beklagte zu 1) die auf dem Grundstück befindliche Lagerhalle neb...