Verfahrensgang
KreisG Eisenhüttenstadt (Urteil vom 12.08.1993; Aktenzeichen 2 C 131/93) |
Tenor
I. Auf die Berufungen des Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. wird das am 12. August 1993 verkündete Urteil des Kreisgerichts Eisenhüttenstadt – 2 C 131/93 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. sowie gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.
II. Die Anschlußberufungen der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. sowie gegen den Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3. zu 3/10.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin, die 7/10 ihrer eigenen Kosten selbst trägt. 3/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 3.; im übrigen trägt der Beklagte zu 3. seine außergerichtlichen Kosten selbst.
- Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 30.03.1992 – Urkunde der Notarin W. in B. UR-Nr. 227/92 – hat die Klägerin unter anderem die Flurstücke 205/11 und 205/22 der Flur 1 in W., eingetragen im Grundbuch von W., Grundbuchblatt 165, im Wege der Schenkung von Frau E. S., ihrer Großtante, erworben. Die Klägerin wurde am 19.08.1992 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Im notariellen Vertrag heißt es unter Ziffer II: „Das Grundstück in W. ist bebaut mit einer Anzahl von Lauben, gehörend zur VKSK-Wochenendsiedlung „An der Sch.” sowie mit einer Baulichkeit, die zur Zeit von der Treuhandanstalt verwaltet wird.”. Ferner heißt es unter Ziffer III: „Das Grundstück in W. wird genutzt vom VKSK sowie von der Treuhandanstalt. Weitere Rechte Dritter, nicht eingetragene Dienstbarkeiten oder nachbarliche Beschränkungen sind der Veräußerin nicht bekannt. Bestehende Pacht- und Nutzungsverhältnisse werden von der Erwerberin übernommen.”.
Frau E. S. hat mit Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung der Bodenfläche (Blatt 70/71 d.A.) vom 27.10.1978 dem Rat des Kreises Eisenhüttenstadt neben anderen Grundflächen in der Gemeinde G. L. in der Gemarkung W. unter anderem das Flurstück 205 der Flur 1 mit einer Größe von 4,77 Hektar zur Sicherung der Bewirtschaftung übergeben, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird.
Der Beklagte O. nutzt aus diesem Flurstück 205 eine Teilfläche von ca. 1.239 Quadratmetern, der Beklagte zu 2. eine Teilfläche von 1.270 Quadratmetern und der Beklagte zu 3. eine Teilfläche von 951 Quadratmetern.
Die Klägerin hat den Beklagten im September 1992 den Abschluß eines Pachtvertrages angeboten, worauf diese jedoch nicht reagiert haben.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten zu 1. bis 3. würden die Grundstücksflächen ohne jegliche Rechtsgrundlage nutzen, insbesondere lägen Pacht- und Nutzungsverträge nicht vor. Der Vertrag der ursprünglichen Eigentümerin S. mit dem Rat des Kreises Eisenhüttenstadt lasse eine Weiterverpachtung nicht zu. Eine Weiterverpachtung sei offensichtlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Der in den Pachtvertragsentwürfen von September 1992 angebotene Pachtzins von 1,– DM pro Quadratmeter sei zu erzielen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagten zu verurteilen, den jeweils von diesen genutzten Grundstücksteil, und zwar der Beklagte zu 1. von 1.239 Quadratmeter, der Beklagte zu 2, von 1.270 Quadratmeter und dsr Beklagte zu 3. von 951 Quadratmeter, des Grundstücks in W. Flur 1, Flurstück 205 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgende Beträge zu leisten
der Beklagte zu 1. |
1.239,– DM, |
der Beklagte zu 2. |
1.270,– DM, |
der Beklagte zu 3. |
951,– DM. |
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, daß sie ein Recht zum Besitz und zur Nutzung der bezeichneten Flächen des Flurstücks 205 hätten. Der Beklagte zu 1. hat behauptet, sein Rechtsvorgänger habe mit dem Rat der Gemeinde ein Pachtvertrag über das streitgegenständliche Grundstück geschlossen, der nachgereicht werde. Sein Rechtsvorgänger habe darüber hinaus auf dieser Teilfläche mit staatlicher Genehmigung und Baugenehmigung ein Wochenendhaus im geschätzten Wert von ca. 150.000,– DM errichtet. Er sei allenfalls verpflichtet und bereit, an die Klägerin den ortsüblichen Pachtzins von 0,15 DM pro Quadratmeter jährlich zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben behauptet, die Grundstücke seien ihnen von der Gemeinde G. L. zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten auf ihre Kosten Wochenendhäuser errichtet. Es sei mit der Gemeinde ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag über das jeweilige Grundstück geschlossen worden, dar auch im vollen Umfang Bestand habe. Das Grundstück sei den Beklagten von dar Gemeinde L. zugewiesen worden. Sie hätten Steuern für die Grundstücke an die Gemeinde abgeführt.
Das Kreisgericht Eisenhüttenstadt hat mit Urteil vom 12.08.1993 die Beklagten verurteilt, ihre jeweiligen Teilfläch...