Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Unterhalts nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Ehedauer von mehr als fünf Jahren kann der nachehelicher Unterhalt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 1570 Abs. 1 S. 2, §§ 1578b, 1579 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Prenzlau (Urteil vom 01.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.11.2007 verkündete Urteil des AG Prenzlau abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats:

  • 66 EUR in den Monaten Mai bis Juni 2006,
  • 150 EUR in den Monaten Juli bis Dezember 2006,
  • 102 EUR in den Monaten Januar bis April 2007,
  • 300 EUR in den Monaten Mai bis Dezember 2007,
  • 98 EUR im Januar 2008,
  • 300 EUR im Februar 2008,
  • 426 EUR im März 2008,
  • 478 EUR in den Monaten April bis Dezember 2008,
  • 401 EUR in den Monaten Januar bis März 2009,
  • 75 EUR in den Monaten April 2009 bis August 2010,

davon an den Landkreis U., Dezernat II, Amt zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, monatlich

  • 140,40 EUR für August 2007,
  • 110,71 EUR für September 2007,
  • 20,99 EUR für Oktober bis Dezember 2007,
  • 98 EUR für Januar 2008,
  • 300 EUR für Februar 2008,
  • 478 EUR für März bis Juli 2008,

im Übrigen an die Klägerin selbst zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 39 % zu tragen, der Beklagte 61 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 69 % und dem Beklagten zu 31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt ab Mai 2006 geltend.

Die am ...7.1970 geborene Klägerin und der am ...12.1975 geborene Beklagte haben am 24.7.1998 geheiratet. Die gemeinsame Tochter A. wurde am ... 8.2000 geboren. Die Trennung der Parteien erfolgte im August 2002. Das Scheidungsverfahren wurde am 23. bzw. 24.10.2003 rechtshängig. Durch Urteil vom 12.1.2005, rechtskräftig seit dem 1.3.2005, wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Die Parteien bewohnten seit Mai 1999 ein Eigenheim, das die Klägerin kurz zuvor allein gekauft hatte. Seit der Trennung der Parteien lebt dort die Klägerin mit A. und ihrer Tochter C., geboren am ... 11.1990, die aus einer früheren Verbindung stammt.

Der Beklagte war Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Am 1.5.2006 begann er eine Umschulung, die am 30.4.2007 endete. Er erhielt von der Bundeswehr Übergangsgebührnisse und eine einmalige Übergangsbeihilfe. Seit dem 1.5.2007 erzielt er Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung.

Die Klägerin war während der Ehe als Verkäuferin beschäftigt. Seit August 2003 war sie krank und erhielt Krankengeld. Im August 2005 begann sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau und erhielt bis Januar 2008 ein Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Durch das angefochtene Urteil vom 1.11.2007 hat das AG die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:

Das AG habe auf Seiten des Beklagten Fahrtkosten für eine Strecke von monatlich 2.090 km abgesetzt, ohne deutlich zu machen, wie es diese Strecke errechnet habe. Jedenfalls müssten, wenn das AG Fahrtkostenzuschüsse berücksichtige, auch ihre Fahrtkosten Anerkennung finden.

Die Reisekostenerstattung auf Seiten des Beklagten sei von ihr in erster Instanz streitig gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Kostenerstattung, wie vom Beklagten behauptet, in den Gehaltsnachweisen aufgeführt sei.

Das Einkommen des Beklagten habe das AG für das Jahr 2006 nicht zutreffend berechnet.

Soweit das AG auf ihrer Seite einen Wohnvorteil berücksichtigt habe, sei der Mietwert mit 4 EUR pro Quadratmeter zu hoch angesetzt. Angemessen sei ein objektiver Mietwert von 3,60 EUR/Quadratmeter.

Entgegen der Auffassung des AG sei der Unterhaltsanspruch nicht auf die Zeit bis zum 31.3.2007 zu befristen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie die gemeinsame Tochter A. in ihrem Haushalt betreue und versorge.

Die Umschulung sei notwendig geworden, weil sie unter einer Fibromyalgieleide. Die Krankheit äußere sich bei ihr durch eine Muskelschwäche im Halswirbelsäulenbereich.

Die Umschulung sei seit dem 23.1.2008 beendet. Zwei schriftliche Abschlussprüfungen müsse sie voraussichtlich noch im Mai/Juni 2008 ablegen. Erst dann habe sie die Abschlussprüfung als Bürokauffrau komplett abgelegt. Die weiteren Maßnahmen werde sie mit den zuständigen Stellen absprechen. Es sei recht wahrscheinlich, dass sie noch eine Kur erhalten werde. Denn schon bei ihrer praktischen Tätigkeit im Klinikum in ... habe sich gezeigt, dass auf Grund der einseitigen Belastung des rechten Armes dieser häufiger ausge...

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