Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Prozesskostenhilfeablehnung mangels Bedürftigkeit; Anspruch des Versicherers gegen den Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen wegen Stornierung von Versicherungsverträgen
Normenkette
ZPO §§ 234, 236 Abs. 2 S. 1, § 85 Abs. 2, §§ 530, 531 Abs. 2, § 282 Abs. 1; HGB §§ 92, 87a Abs. 3; VVG §§ 38-39, 8
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen 4 O 416/07) |
Tenor
Der Beklagten wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist sowie der Wiedereinsetzungsfrist für die Berufungsbegründung gewährt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.3.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 416/07, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.
Die Beklagte war vom 1.4.1999 bis zum 26.10.2005 als selbständige Versicherungsvertreterin für die Klägerin tätig. Mit der Klage macht die Klägerin die Rückzahlung von Vorschüssen auf Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen geltend, die von der Beklagten vermittelt worden sind und nach Darstellung der Klägerin storniert wurden, weil die Versicherungsnehmer die für die Berechnung der Provision maßgeblichen Prämien nicht oder nicht vollständig bezahlt haben.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter III. B 6. der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es: "Es gilt der Grundsatz 'Die Provision teilt das Schicksal der Prämie'. Die Einheiten und Grundwerte werden Ihnen vorschüssig in der Erwartung gutgeschrieben, dass die zur Erfüllung der Stornohaftungszeit erforderlichen Beiträge gezahlt werden. Geschieht dies nicht, werden die gutgeschriebenen Einheiten und Geldwerte jeweils anteilig entsprechend der nicht gezahlten Beiträge zurückgerechnet." Die Stornohaftungszeit beträgt je nach Versicherungsvertrag zwischen 12 - 36 Monaten. Unter Ziff. 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen heißt es: "Die HM (= Klägerin) kann die nach Ablauf der Stornohaftungszeit verbliebene Stornoreserve mit einem Negativsaldo aus einer Garantiezahlung oder mit sonstigen Verbindlichkeiten verrechnen. Wenn die Stornoreserve nicht ausreicht, die nach Ihrem Ausscheiden anfallenden und verdienten Geldwerte auszugleichen, so sind Sie bis zum Gesamtbetrag der ihnen zugeflossenen Vergütung ausgleichspflichtig."
Die Klägerin hat zu den stornierten Versicherungsverträgen im Einzelnen vorgetragen; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.1.2008 (Bl. 107 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte hat diesen Vortrag im Einzelnen bestritten mit der Begründung, sie habe keine Erinnerung mehr an die einzelnen konkreten Versicherungsverhältnisse, weil sie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen der Klägerin herausgegeben habe. Sie hat darüber hinaus bestritten, dass entsprechende Versicherungsverträge abgeschlossen worden seien.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 32.553,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.236,22 EUR seit dem 6.5.2006 sowie aus weiteren 2.317,68 EUR seit dem 21.9.2007 zu zahlen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Provisionen in der geltend gemachten Höhe aus Ziff. III B Nr. 6 und 8 der in den Vertrag der Parteien einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die von der Klägerin aufgeführten Verträge seien durch Vermittlung der Beklagten zustande gekommen und in der Folge aus jeweils hinreichend substantiiert dargelegten Gründen nicht oder nicht über den geplanten Vertragszeitraum hinweg durchgeführt worden. Das pauschale Bestreiten der Beklagten reiche zur Rechtsverteidigung nicht aus. Es sei ihr zuzumuten gewesen, auf den Vortrag der Klägerin näher einzugehen. Die Berufung auf fehlende Unterlagen habe nicht zur Folge, dass sie von ihrer prozessualen Verpflichtung zu substantiiertem Vortrag entbunden sei. Die Klägerin habe die Hauptforderung der Höhe nach hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan und dadurch der ihr obliegenden Darlegungslast genügt. Soweit die Beklagte bestreite, dass die Klägerin Nachbearbeitungsmaßnahmen zur Rettung notleidender Verträge getroffen habe, sei ihr Sachvortrag ebenfalls zu pauschal und "ins Bl...