Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.01.1996; Aktenzeichen 13 O 534/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Januar 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 534/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM für jeden der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Wert der Beschwer und des Streitgegenstandes: DM 193.600,00.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) war seit dem 09. März 1955 im Grundbuch von N. Blatt … als Eigentümer des 1.052 m² großen Grundstücks, gelegen an der S. Straße 14, N., Flur … Flur … eingetragen. Das Grundstück wurde am 23. Januar 1996 auf die Beklagte zu 3) als neue Eigentümerin umgeschrieben.
Am 06. Juli 1976 schloß der VEB Gebäudewirtschaft N. als Verwalter des „West”grundstücks mit dem Kläger einen Formularpachtvertrag. Darin heißt es u.a.:
„4. Der Garten ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bodenbearbeitung muß erfolgen …
5. Für Grundstücke mit Wochenendhaus, Laube, Schuppen o. ä. ist der Pächter verpflichtet, eine Feuerversicherung abzuschließen.
7. Sollten andere gesetzliche Bestimmungen über die Verwaltung von Westgrundstücken erlassen werden, so werden diese sinngemäß auf den vorliegenden Pachtvertrag angewandt. Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit.”
Der Kläger, der auf dem Grundstück einen Bungalow B. 34, der laut Baubeschreibung für die Nutzung im Zeitraum Frühjahr bis Herbst zu Freizeit- und Erholungszwecken vorgesehen war, errichten wollte, beantragte hierfür die Bauzustimmung. Diese wurde ihm am 10. Dezember 1976 vom Rat der Gemeinde N. Abteilung Bauwesen, unter Bezugnahme auf den Prüfbescheid vom selben Tage erteilt (Bl. 134 d. A.). Im Jahre 1977 errichtete der Kläger den Bungalow, der jedoch statt der genehmigten Größe von ca. 30 m² eine tatsächliche Größe von 48 m² aufweist. In der Folgezeit nutzte der Kläger das Grundstück mit seiner vierköpfigen Familie zu Erholungszwecken und entrichtete für den Bungalow die Grundsteuer an die Gemeinde N.
Am 18. September 1990 meldete der Kläger unter Beibehaltung seiner Berliner Wohnung seinen ersten Wohnsitz in N. an. Auch seine Ehefrau meldete sich wenige Wochen später mit Wirkung vom 18. September 1990 um.
Zum 01. Januar 1991 übertrug die Gemeinde N. Gebäudewirtschaft – dem Beklagten die Verwaltung seines Grundstücks.
Am 01. Februar 1991 richtete der Kläger an den Beklagten ein Schreiben, in dem eingangs die Anschrift des Klägers: „C. Straße … Berlin” angegeben ist. In dem Schreiben heißt es:
„Durch das Gemeindeamt N. wurde uns mitgeteilt, daß Sie ab. 01.01.1991 das von uns gepachtete und genutzte Grundstück S. straße 14 verwalten. Daraus ergibt sich, daß die Pachtgebühr nunmehr an Sie zu entrichten ist, da der Einigungsvertrag die weitere Gültigkeit unseres Pachtvertrages garantiert. …
Da wir die Absicht haben, das Grundstück weiterhin ganzjährig zur Erholung zu nutzen, stimmen wir einer eventuellen Kündigung des Pachtverhältnisses durch Sie nicht zu. …
Wir hoffen, daß wir uns auf die genannten Fakten einigen können, um zu vermeiden, daß nur noch durch das Gericht gemäß § 314 Abs. 4 ZGB eine Entscheidung herbeigeführt werden kann.”
Die Gemeinde N. bescheinigte am 20. Juni 1991 dem Beklagten, daß sich Familie Scharf am 18. September 1990 auf das Grundstück S. straße 14 in N. … polizeilich angemeldet habe.
Mit Anwaltsschreiben vom 24. Juni 1991 (Bl. 165 d. A.) widersprach der Beklagte der Wohnsitzverlegung, weil ein Erholungsgrundstück kein Wohngrundstück und somit nicht zu Dauerwohnzwecken zu nutzen sei. Er forderte den Kläger auf, bis zum 15. Juli 1991 nachzuweisen, daß er den Hauptwohnsitz in N. abgemeldet habe und kündete für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung des Nutzungsverhältnisses wegen gröblicher Pflichtverletzung an.
Mit Anwaltsschreiben vom 13. September 1993 (Bl. 92 d. A.) ließ der Kläger die erstinstanzlichen Beklagtenvertreter „folgendes wissen”:
„Daß mein Mandant das Grundstück S. straße 14 in N. als Hauptwohnsitz gemeldet hat, ist Ihrem Mandanten mindestens seit dem 24.06.1991 bekannt (real seit September 1990)….
Ausweislich der herrschenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß von einem Doppelwohnsitz dann ausgegangen werden kann, wenn mehrere Orte gleichmäßig der Mittel- oder Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse sind. Dies ist in vorliegendem Fall gegeben.”
Der Kläger ist nach wie vor Mieter der Wohnung C. Straße … in Berlin. Auf diese Anschrift wies er in einem im Jahr 1993 geführten Rechtsstreit vor dem Kreisgericht Strausberg (Beiakten 1 C 1047/92 Kreisgericht Strausberg) hin.
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von den Beklagten die Annahme eines Angebots für den Kauf des Grundstücks verlangen kann.
Der Kläger hat behauptet, mit dem Ablauf des 02. Oktober 1990 nutze er das auf dem Grun...