Entscheidungsstichwort (Thema)

Wurde die verkaufte Software bereits übergeben, so können die von dem Käufer reklamierten Vertragsverstöße, Unvollständigkeit des Quellcodes und fehlende Entwicklungsdokumentation nur im Rahmen der Gewährleistung und nicht über § 320 BGB Berücksichtigung finden (Rn. 17).

 

Normenkette

BGB §§ 320, 459

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 17.07.2006; Aktenzeichen 12 O 68/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 12 O 68/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.437,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10 %

hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR für die Zeit vom 31. Mai 2001 bis zum 21. Juni 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juli 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. August 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. September 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Oktober 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. November 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Dezember 2001hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Januar 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Februar 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. März 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. April 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Mai 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juni 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juli 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. August 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. September 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Oktober 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. November 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Dezember 2002hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Januar 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Februar 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. März 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. April 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Mai 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juni 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Juli 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. August 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. September 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.321,35 EUR seit dem 1. Oktober 2003hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.372,39 seit dem 1. November 2003

sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 3.067,75 EUR seit dem 18. August 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Parteien, seinerzeit beide Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Gewerbebetriebes, streiten um Ansprüche aus dem zwischen ihnen am 1. Dezember 2000 abgeschlossenen Vertrag, der die Überlassung von Computersoftware zum Gegenstand hat.

Mit dem genannten Vertrag verpflichtete sich die Klägerin unter Ausschluss der Gewährleistung "für Fehler und (...) die spezifische Brauchbarkeit des Programms für den Käufer", dem Beklagten die Quellcodes für die Programme "Ge..." und "Ga..." zu liefern und ihm alle Rechte zur alleinigen Nutzung, Weiterentwicklung und Verwertung der Quellcodes und der Programme zu übertragen. Als Vergütung war die Zahlung von 200.000,00 DM (netto), zu leisten in monatlichen Raten zu je 5.600,00 DM (netto), beginnend ab dem 30. November 2000, und einer Schlussrate von 4.000,00 DM (netto) am 30. Oktober 2003. Für den Fall des Zahlungsrückstandes mit mindestens einer Monatsrate war eine "außerplanmäßige Strafzahlung, in Höhe von 6.000,00 DM vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde auf Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Beklagte leistete die vereinbarte Ratenzahlung bis einschließlich Juni 2001 und verweigerte in der Folgezeit weitergehende Zahlungen. Er berief sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er auf die Unzulänglichkeit des überlassenen Quellcodes und die fehlende Quellcodedokumentation zu stützen su...

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