Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.05.2006; Aktenzeichen 32 O 81/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Abrechnungssystemen für Ärzte. Die Beklagte unterhält eine Datenbank, in der sie Informationen über in Deutschland zugelassene Medikamente speichert; sie arbeitet mit Herstellern von Alternativmedikamenten, namentlich der Firma ...Arzneimittel GmbH, zusammen.

Die Parteien schlossen am 26.05.1998 eine schriftliche Vereinbarung über eine Laufzeit bis zum 31.12.1999 (Band I., Bl. 7-9 d.A.). Danach sollte die Klägerin in ihrem Abrechnungsprogramm Q... P...eine Schnittstelle zur Datenbank der Beklagten herstellen, um den Ärzten den Zugriff auf die von der Beklagten verwalteten Daten zu ermöglichen, ferner sollte die Klägerin ein Werbemodul bereitstellen, das die von der Beklagten angegebenen Alternativmedikamente den Ärzten - gezielt - vorschlagen sollte.

Am 01.06.1999 erweiterten die Parteien ihre Zusammenarbeit in Bezug auf das Abrechnungsprogramm Q... M..., die Vereinbarung lief bis zum 31.12.2000 (Band IV, Bl. 316 - 318 d.A.). Die Parteien verlängerten am 07.07.1999 den Vertrag betreffend das Programm Q... bis zum 31.12.2001, und zwar unter Einbeziehung der Q... W... Kunden der Klägerin (Band I., Bl. 10, 11 d.A.).

Die Beklagte bezahlte im Jahre 2000 das vereinbarte Entgelt insgesamt. Für das Jahr 2001 zahlte sie nur für das Programm Q... W..., nachdem sie Anfang 2001 festgestellt hatte, dass nicht mehr die von ihr angegebenen Medikamente, sondern solche anderer Hersteller, namentlich der Firma B... in diesem Programm den Ärzten vorgeschlagen wurden. Bei den Programmen Q... W... und Q... M... richtete die Klägerin nur die Schnittstelle ein, das Werbemodul stellte sie nicht zur Verfügung.

Die Klägerin hat das auf das Programm Q... P... für das Jahr 2001 entfallende Entgelt teilweise im Urkundenprozess geltend gemacht. Durch Vorbehaltsurteil des Senats vom 12.06.2001 (7 U 217/01) sind der Klägerin 148.274,64 EUR (290.000,00 DM) auf das I. und II. Quartal zuerkannt worden; das Entgelt für das III. Quartal, nämlich 74.137,32 EUR (145.000,00 DM) ist der Klägerin durch Vorbehaltsurteil des Senats vom 12.06.2001 (7 U 24/02) zugesprochen worden.

Im Nachverfahren hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf das Entgelt für das IV. Quartal 2001 des Programms Q... P... erweitert. Die Beklagte hat dem Zahlungsanspruch wegen des Ausfalls des Werbemoduls Minderungs- bzw. Rückforderungsansprüche entgegengehalten und restliche Ansprüche im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

das Vorbehaltsurteil des Senats vom 12.06.2001 (7 U 217/01) mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt werde, an sie 148.274,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2001 zu zahlen,das Vorbehaltsurteil des Senats vom 12.06.2001 (7 U 24/02) mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt werde, an sie 74.137,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2001 zu zahlen,die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 74.137,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung der Vorbehaltsurteile des Senats vom 12.06.2001 (7 U 217/01 und 7 U 21/02) die Klage sowie die weitere Klage abzuweisen,

und im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 145.902,25 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben, indem es die Klägerin verurteilt hat, an die Beklagte 125.381,04 EUR (245.224,00 DM) nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt, das noch ausstehende Entgelt auf 116.000,00 DM (80 %) zu mindern sowie hinsichtlich des entrichteten Entgelts für Q... W... und Q... M... eine Minderung von 90 % und damit Rückforderungsansprüche in Höhe von 361.224,00 DM geltend zu machen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.05.2006 zugestellte Urteil am 23.06.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 18.09.2006 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 296.549,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 148.274,64 EUR seit dem 07.05.2001, auf den Betrag von 74.137,32...

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