Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.01.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 50/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtzug wird auf bis zu 25.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die im November 1959 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der in der Zeit vom 18.10. bis 20.10.2013 auf dem Festplatz in T..., Ortsteil R..., ein Volksfest (Oktoberfest) veranstaltete.

Am Samstag, den 19.10.2013, besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Freundin, der Zeugin C..., das Oktoberfest. Sie benutzte den Fußweg zum Eingang des Festplatzes. Auf der linken Seite des Fußweges verläuft ein ca. 2 bis 3 m breiter Grünstreifen, daneben befindet die beleuchtete Straße. Auf der rechten Seite war der Fußweg durch einen Bauzaun abgegrenzt, der den Festplatz einzäunte. Circa 50 m vor dem ebenfalls beleuchteten Eingangsbereich zum Festplatz befand sich hinter dem Bauzaun ein beleuchteter Toilettenwagen. Von diesem führten ein Elektrokabel und ein etwa 2,5 cm dicker Wasserschlauch in blauer Farbe quer über den Fußweg, über den Grünstreifen und über die Straße. Über diese Leitungen war auf dem Fußweg eine schwarze Gummimatte verlegt.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem Weg zum Festplatz gegen 18:45 Uhr an der Außenkante der Gummimatte mit dem Fuß hängen geblieben und gestützt. Die Gummimatte habe sich vom Untergrund nicht farblich abgehoben, sie sei auch weder durch Warnbaken noch durch Klebestreifen in Signalfarbe kenntlich gemacht worden. Die Gefahrenstelle sei für einen Fußgänger bei der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen. Bei dem Sturz habe sie sich eine Schlüsselbeinfraktur links, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie eine Schürfwunde am linken Jochbeinboden zugezogen. Sie sei klinisch versorgt worden, habe zwei Wochen einen Rucksackverband tragen und Schmerzmittel nehmen müssen. Aufgrund fortbestehender Beschwerden am rechten Handgelenk sei am 15.11. 2013 eine Nachuntersuchung durch MRT erfolgt, dabei seien eine knöcherne Kontusionsfolge und eine ausgedehnte Mikrofrakturzone festgestellt worden. Bis zum Jahresende 2013 habe sie nichts tragen oder halten können. Ab Januar 2014 habe sie sich einer Physiotherapie unterzogen. Am 05.03.2014 sei ein zweites MRT angefertigt worden. Sie sei bis 13.07.2014 arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie eine Anstellung in Aussicht gehabt, die sie aufgrund des Unfalls nicht habe antreten können. Noch am 10.11. 2014 habe sie keinen bewegbaren linken Arm gehabt, den sie nach oben habe strecken können. Die ärztliche und physiotherapeutische Behandlung habe bis zum Jahr 2015 angedauert. Sie leide noch immer insbesondere an Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Verspannungen. Wie ein auf Veranlassung der Unfallversicherung eingeholtes Gutachten ergeben habe, liege bei ihr eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %, eher 30 % vor.

Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,- EUR für angemessen gehalten. Ferner hat sie insgesamt 3.068,22 EUR als Ersatz für Haushaltsführungsschaden sowie für von ihr geleistete Zuzahlungen zu Therapien und Fahrtkosten beansprucht. Da die Verletzungen noch nicht ausgeheilt seien, stehe ihr auch ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden zu.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 3.068,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 19.10.2013 zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,

den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Klage nach Grund und Höhe entgegengetreten. Den Unfall und die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Eine Verletzung der Verkehrs...

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