Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 173/17 wird zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die im Berufungsrechtszug entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Kläger hat die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind für die Beklagte zu 2) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus Amts- und Verkehrssicherungspflichtverletzung von den Beklagten Ersatz bei einem Motorradunfall am ...07.2015 um 12.40 Uhr auf der L... erlittener und zukünftiger materieller und immaterieller Schäden.

Auf der L... führte die Beklagte zu 2) im Juli 2015 Bauarbeiten aus, bei denen Rollsplitt ausgebracht wurde. Zur Sicherung der Baustelle erging am 10.07.2015 eine verkehrsrechtliche Anordnung, in der die Beklagte zu 2) als Bauunternehmerin und die (x)-GmbH als Verkehrssicherungsunternehmen angegeben ist. Die Anordnung bezog sich auf die Abschnitte 60 und 110 der L ....

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Krad den Abschnitt 120 der L ... in der Gemeinde R.... Hinter dem Ortsausgangsschild befand sich das Verkehrszeichen 116, das vor Rollsplitt warnt und welches an einer Fahrbahnbegrenzungsbake der Gestalt angebracht war, dass sich die obere Ecke des Schildes in etwa am oberen Ende der Bake befand. Weiter vorne im Ort befand sich am rechten Rand eine dreistufige rot-weiße Warnbake.

Vor dem Kläger fuhr der Zeuge (A) mit seinem PKW, hinter dem Kläger der Zeuge (B) mit seinem Krad. Der Kläger überholte das Fahrzeug des Zeugen (A) und geriet während des Überholvorgangs ins Schleudern und dann zu Fall. Dabei verletzte er sich schwer, erlitt nämlich eine Luxationsfraktur des Talus links Typ III nach Hawkins mit zweitgradig offenem Weichteilschaden und eine Prellung der rechten Schulter.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, er habe unmittelbar hinter dem Ortsausgangsschild bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h zum Überholen angesetzt. Beim Wiedereinscheren auf die Fahrbahn 5 bis 10 Meter hinter dem Ortsausgangsschild sei er auf Rollsplitt, welcher für ihn nicht ersichtlich in erheblicher Menge auf der Fahrbahn gelegen habe, weggerutscht. Das Warnschild sei für ihn vorher mit raschem, beiläufigem Blick nicht erkennbar gewesen. In dem Moment, in dem er zum Überholen angesetzt habe, sei es durch das Fahrzeug des Zeugen (A) verdeckt gewesen. Der Rollsplitt sei von der Beklagten zu 2) in einer hinter dem Ortsausgang liegenden Baustelle ausgebracht worden.

Nach vier im Jahr 2015 erfolgten Operationen habe er, der Kläger, sich einer Vielzahl ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlungen unterziehen müssen. Zudem habe er dauerhafte nicht revisible Körperschäden erlitten, sei in seiner Beweglichkeit und seiner beruflichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und leide immer noch unter Schmerzen. Er ist der Ansicht gewesen, dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 72.000 EUR. Zudem habe er Zuzahlungen zu ärztlichen Behandlungen leisten müssen, einen Haushaltsführungsschaden erlitten und ihm sei beruflich Gewinn entgangen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte zu 1) hafte als Träger der Straßenbaulast. Die Beklagte zu 2) hafte aus Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die er aus Anlass des Unfalls vom ...07.2015 gegen 12.40 Uhr auf der L..., R..., Kilometer 081, erleidet, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind,

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 16.900,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von dem nicht anrechenbaren Teil der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.590,91 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat behauptet, ...

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