Normenkette
BGB § 634 Nr. 4
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 53/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 86.247,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR seit dem 24. April 2013 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.304,56 EUR seit dem 15. März 2017 und aus weiteren 1.043,26 EUR seit dem 19. September 2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über 86.247,82 EUR hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die mangelhafte Planungsleistung des Beklagten bezüglich der Be- und Entlüftungsanlage in der Halle der Klägerin in E..., ... Straße 64, entstanden ist oder noch entstehen wird.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
316,80 EUR seit dem 24. April 2013 und aus weiteren 483,20 EUR seit dem 25. April 2013 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaften Planung einer Be- und Entlüftungsanlage in der Halle der Klägerin in E....
Die Klägerin produziert als mittelständisches Unternehmen Seilrollen und Laufräder. Als Produktionsstätte erwarb sie eine alte Werkhalle in der ... Straße 64 in E..., die unter Beauftragung anderer Planer und Unternehmer saniert wurde. Um das nach der Sanierung verbleibende Problem einer relativ hohen Luftfeuchtigkeit zu lösen, beauftragte die Klägerin den Beklagten mit Vertrag vom 08.07./12.07.2011 mit der Ausführungsplanung, der Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung der Installation der Be- und Entlüftung in der Werkhalle der Klägerin sowie der Herstellung des Leistungsverzeichnisses. Grundlage der Beauftragung waren die anlagetechnischen Konzeptionen gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 08.04.2011.
Die von dem Beklagten geplante Be- und Entlüftungsanlage wurde von der L... GmbH eingebaut, wobei zwei Lüftungsgeräte des Typs DV Time 30 mit Rotationswärmetauscher eingebaut wurden.
Mit Schreiben vom 04.05.2012 zeigte die Klägerin dem Beklagten eine mangelhafte Funktion der Be- und Entlüftungsanlage an. U. a. wurde weiterhin eine hohe relative Luftfeuchtigkeit mit dauerhaften Werten von über 70 % bis zu 80 %, eine starke Vereisung an der Be- und Entlüftungsanlage und an den Toren und Fenstern sowie eine erhebliche Kondenswasserbildung beanstandet. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 03.08.2012 eine Mangelhaftigkeit seiner Leistung zurück.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz als Schadenspositionen einen Betrag von 62.422,00 EUR für den Einbau der tatsächlich für den vertraglichen Zweck erforderlichen Lüftungsgeräte, einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR an Planungskosten sowie Umbaukosten in Höhe von 10.000,00 EUR geltend gemacht. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den über den Betrag von 75.422,00 EUR hinausgehenden Schaden zu ersetzen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage lediglich in Höhe von 3.000,00 EUR nebst Zinsen sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar habe die Klägerin aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F... bewiesen, dass die Planung der Anlage durch den Beklagten mangelhaft sei. Eine mangelfreie Planung hätte Lüftungsgeräte vorgesehen, deren Wärmerückgewinnung keine Feuchte übertragen könne. Bei dem von dem Beklagten gewählten regenerativen Wärmerückgewinnungssystem hänge der Feuchteänderungsgrad von der Abluftfeuchte und der Außenlufttemperatur ab. Dieses gewählte und geplante Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchteübertragung stelle für die winterliche Abfuhr von Wasserdampf aus einem Gebäude die falsche Wahl dar. Planungsfehler des Beklagten bestünden mindestens darin, dass sich ein Abluftzustand vor dem Kondensationsrotor, der durch die Lufttemperatur von 22 °C und ...