Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 5/17 - wird teils als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Rückzahlung von Versicherungsprämien für eine fondsgebundene Lebensversicherung nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Auskunft zur Berechnung der Rückkaufswerte.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB habe. Der Kläger habe keine rechtsgrundlosen Leistungen erbracht. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Er habe unstreitig die Unterlagen laut Versicherungsschein bekommen und damit auch die Verbraucherinformationen und die Widerspruchsbelehrung. Die Widerspruchsbelehrung habe der Kläger zur Kenntnis genommen. Sie sei in Textform erteilt sowie drucktechnisch deutlich gestaltet worden und habe sich unmittelbar vor der Unterschriftenzeile befunden. Der Widerrufsadressat habe nicht benannt werden müssen nach § 5a VVG a.F. 1994 und 2001. Die Bezeichnung des Fristbeginns "ab Zugang" sei nicht zu beanstanden und anders als "ab heute". Die Informationen seien übersichtlich gewesen. Auf die Widerspruchsbelehrung 2001 komme es nicht an.
Zudem habe der Kläger das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt, nachdem der Vertrag 2001 geschlossen und der Widerspruch 2016 ausgesprochen worden sei. Das Umstandsmoment liege auch vor, nachdem der Kläger den Vertrag 2007 gekündigt habe und der Vertrag von der Beklagten vollständig ausgezahlt worden sei.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger, mit der Berufung, mit der er die Klageanträge weiterverfolgt.
Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere drucktechnisch nicht ordnungsgemäß hervorgehoben gewesen bzw. an versteckter Stelle aufgeführt worden. Die Widerrufsbelehrung vom 31.5.2001 habe keinen Hinweis auf das Schriftformerfordernis enthalten. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht verwirkt; das Umstandsmoment sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 7.818,98 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
hilfsweise,
a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmten Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Kläger beantragt weiter,
die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung vorzulegen:
1. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Drit...