Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 14.07.2006; Aktenzeichen 17 O 416/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen VII ZR 42/07)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 14.7.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 17 O 416/04, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem im Dezember 2003 geschlossenen Werkvertrag auf Erstattung von Selbstvornahmekosten bzw. auf Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses sowie auf Schadensersatz wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten bei der Erstellung der Terrasse am Wohnhaus des Klägers auf dem Grundstück ...-Str. ... in N. in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Werkvertrag wegen einer "ohne Rechnung"-Abrede nichtig ist und dem Kläger bereits deshalb keine Gewährleistungsrechte zustehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Mehrwertsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000 EUR angefallen zu der noch das verwendete Holz mit einer Summe von ca. 1.000 EUR hinzugekommen wäre.

Mit am 14.7.2006 verkündeten Urteil hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 2.178 EUR nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien eine "ohne Rechnung"-Vereinbarung getroffen hätten. Dies führe zu einer Nichtigkeit des Werkvertrages sowohl gem. § 134 BGB als auch nach § 138 Abs. 1 BGB. Zugleich entfielen damit die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Hinsichtlich der Beschädigung der Terrassentüranlage bestehe hingegen ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB. Entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen, die allerdings wegen eines offensichtlichen Irrtums in der Addition zu berichtigen seien, belaufe sich die Höhe der Forderung auf 2.178 EUR netto. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 19.7.2006 zugestellte Urteil mit am 2.8.2006 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 18.9.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20.7.2006 zugestellte Urteil mit am 16.8.2006 beim OLG eingegangenen Schriftsatz "selbständige Anschlussberufung" eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 15.9.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Er greift zum einen die Beweiswürdigung des LG an. Er ist der Ansicht, eine Schwarzgeldabrede sei hinsichtlich der Materialkosten bereits nicht folgerichtig, da es sich um einen durchlaufenden Posten handele. Auch sei eine Schwarzgeldabrede logisch nicht damit vereinbar, dass der Beklagte vor Zeugen erklärt habe, eine Schadensregulierung über seine Versicherung anzustreben. Zumindest hätte hierzu seinen - des Klägers - Beweisantritten nachgegangen werden müssen. Auch sei es entgegen der Annahme des LG nicht verwunderlich, dass er eine Rechnung erst verlangt habe, als Mängel aufgetreten seien. Eine Rechnungslegung sei erst nach Abschluss der Arbeiten vereinbart gewesen. Diese seien aber - solange Mängel bestanden hätten - nicht erledigt gewesen. Zudem habe der Zeuge S. eine "ohne Rechnung"-Abrede nicht bestätigen können, sondern lediglich Rückschlüsse gezogen. Weiter sei auffällig, dass lediglich gegenüber einem Zeugen die Parteien mehr oder weniger offen über eine "ohne Rechnung"-Abrede gesprochen haben sollten, während die übrigen eingesetzten Arbeiter hiervon nichts mitbekommen hätten. Daneben ist der Kläger der Ansicht, eine "ohne Rechnung"-Abrede führe nicht zu einer Nichtigkeit des Vertrages, wenn nicht die Steuerverkürzung der Hauptzweck des Vertrages sei. Vorliegend sei vertraglicher Hauptzweck jedoch die Durchführung der Arbeiten an der Terrasse gewesen. Eine Nichtigkeit des Gesamtvertrages sei nur dann anzunehmen, wenn die Abrede die Preisgestaltung beeinflusst habe. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich und vom Beklagten, der insoweit die Beweislast trage, auch nichts vorgetragen. Ohnehin sei allenfalls eine halbseitige Teilnichtigkeit anzunehmen. Dem Auftraggeber blieben danach seine Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche erhalten, lediglich der Unternehmer habe keinen Vergütungsanspruch mehr. Hilfsweise macht der K...

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