Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, §§ 905, 910 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 1 O 5/14 - unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.943,65 EUR sowie 4.314,94 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72 % und der Beklagte zu 28 % zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der gegnerischen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.369,14 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, am G... See gelegener Grundstücke in der ...allee in W... . Auf dem von der Straße aus gesehen links gelegenen Grundstück des Klägers stehen an der rechten Seite parallel zur Grundstücksgrenze mehrere Lindenbäume, die eine Allee an der Grundstücksauffahrt bilden. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Linden mit Errichtung des Hauses gepflanzt wurden. Die Villenkolonie wurde 1911 gegründet und die Villen wurden bis in die 1930er Jahre errichtet. Das Grundstück des Beklagten ist mit einer Allee von Kugelrobinien bepflanzt sowie mit Buchsbaumbüschen. Der Beklagte forderte den Kläger im Jahr 2012 mehrfach zum Rückschnitt der Linden und einer Robinie im hinteren Teil seines Grundstücks auf, da durch Laub, Blüten und Samen sowie Vogelkot sein Grundstück und eine Terrasse erheblich beeinträchtigt seien. Schließlich veranlasste er im Januar und März 2013 durch eine Fachfirma, die Streithelferin, den Rückschnitt von sieben Linden und einer im hinteren Teil des klägerischen Grundstücks stehenden Robinie. Der Kläger begehrt Schadensersatz für den Rückschnitt der Bäume sowie für zwei Pfeifensträucher, deren Rückschnitt durch den Beklagten streitig ist.
Der Kläger hat behauptet, der Rückschnitt sei nicht fachgerecht erfolgt, was er durch Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigenbüros B..., Sachverständiger H... W... vom 1. August 2013 (Bl. 18 ff. d. A.) im Einzelnen ausgeführt hat. Zudem hat er die Ansicht vertreten, dass auch der Baumbestand denkmalgeschützt sei, so dass die Kürzung der Bäume ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde unzulässig sei. Den durch den Rückschnitt entstandenen Schaden hat der von ihm beauftragte Gutachter auf 35.830 EUR bemessen. Diesen Betrag und die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 4.539,14 EUR, jeweils nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit, hat der Kläger erstinstanzlich begehrt.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass nicht nur wegen des Überhangs der Zweige, sondern auch zur Verkehrssicherung der Rückschnitt erforderlich gewesen sei. Der Kläger hat - insoweit unstreitig - zuvor keine Baumpflegemaßnahmen auf der dem Grundstück des Beklagten zugewandten Seite ausführen lassen. Der Beklagte hat behauptet, der Rückschnitt sei fachgerecht ausgeführt worden. Auch sei seiner Auffassung nach der Rückschnitt nicht in unverhältnismäßigem Umfang vorgenommen worden; die Äste der Bäume ragten weiterhin auf sein Grundstück, sie endeten jetzt in einer Tiefe von 2 bis 3 Metern über dem Grundstück von der Grenze aus gesehen. Die Beträge, die in dem vom Kläger eingeholten Gutachten aufgeführt seien, seien überhöht. Sie berücksichtigten insbesondere nicht ausreichend eingetretene Vorschäden, die durch Erdarbeiten auf dem klägerischen Grundstück entstanden seien. Die Gefahr, dass die Bäume infolge des Rückschnitts absterben, bestehe nicht. Die Bäume seien weiterhin vital. Die Pfeifensträucher habe er insoweit zurückgeschnitten, als diese durch den Zaun geragt hätten. Er sei nicht für eine Kürzung der oberen Krone dieser Sträucher verantwortlich. Die Robinie habe der Kläger ohnehin fällen wollen, sie sei schon vor Vornahme des Rückschnitts erkrankt. Insoweit sei ein Schaden nicht entstanden. Dort sei auch lediglich Totholz beseitigt worden. Er ist der Ansicht gewesen, dass die Bäume nicht unter Denkmalschutz standen, jedenfalls sei ihm dies nicht bekannt gewesen.
Der Beklagte hat mit einer Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Durchführung weiterer Rückschnittarbeiten an Pflanzen und Bäumen sowie zur Zahlung einer Entschädigung erhoben.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 5.207,72 EUR und anteiliger Sachverständi...